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Regelwerk, Tierschutz

ThürTierNebG - Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Vom 10. Juni 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 23.06.2005 S. 224; 08.04.2009 S. 322 09; 22.06.2011 S. 139 11; 09.04.2013 S. 98 13; 28.10.2013 S. 299 13a; 28.05.2019 S. 136aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 13

(1) Zuständige Landesbehörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind:

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für die Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte zuständig.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeiten der Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 TierNebG ist eine abweichende Zuständigkeit festzulegen.

(4) Soweit die Behörden nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG.

§ 2 Träger der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(2) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Erfüllung der Aufgabe einen Zweckverband bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband ist nur dieser Beseitigungspflichtiger.

§ 3 Einzugsbereiche

(1) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium legt durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen die Einzugsbereiche fest, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. Dabei sind die Belange des Tierseuchenschutzes, der Anfall der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte, die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsbetriebe zu berücksichtigen.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann in besonderen Ausnahmefällen zulassen, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des nach Absatz 1 festgelegten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden dürfen.

§ 4 Kosten der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 09 11 13 13a

(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.

(2) Zur Deckung der Kosten erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte Gebühren aufgrund einer Satzung. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die durch die Beauftragung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG entstehenden Kosten und den Verwaltungsaufwand (durchschnittlicher Personal- und Sachaufwand) für die Beseitigungspflichtigen decken. Bei der Bemessung sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. § 12 Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Gebühren für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung in Bezug auf Tierkörper von Vieh im Sinne des § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung zu zwei Dritteln von den Besitzern der Tierkörper getragen.

(4) Soweit für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 2 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts übertragen worden ist, gelten die Absätze 1, 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Die Entgelte sind nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten, Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen, soweit nicht bei der Übertragung Abweichendes festgelegt wird. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die in Absatz 3 festgelegte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 2 in Bezug auf die dort genannten Tierkörper gilt auch im Falle der Übertragung nach § 3 Abs. 2 TierNebG.

(5) Die Entgelte nach Absatz 4 bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz (Genehmigungsbehörde). Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann sie befristet und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der Genehmigungsbehörde ist jede beabsichtigte Änderung der Höhe der Entgelte unverzüglich, mindestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Anwendung, schriftlich mitzuteilen. Ihr sind hierbei alle für eine Beurteilung der Berechnung der Entgelte erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere soweit sie zur Beurteilung der Stoffströme, Kosten und Erlöse notwendig sind. Die Genehmigungsbehörde hat die Höhe der Entgelte unter Beifügung der eingereichten Unterlagen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten des Genehmigungsverfahrens.

(6) Soweit die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, haben die Beseitigungspflichtigen die von dem zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht beauftragten Dritten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 TierNebG geforderten Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf Kosten dieses Dritten prüfen zu lassen. Die in Absatz 5 Satz 3 und 4 genannten Mitteilungs- und Vorlagepflichten gelten entsprechend. Absatz 4 Satz 3 fndet Anwendung .

(7) Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 finden keine Anwendung, soweit der Auftragsvergabe oder Beleihung ein Vergabeverfahren vorausging, bei dem verschiedene wertbare Angebote eingereicht wurden.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt gleichzeitig das Thüringer Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung vom 10. April 2002 (GVBl. S. 169) außer Kraft.

ENDE

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