Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

ThürKAG - Thüringer Kommunalabgabengesetz
- Thüringen -

Vom 19. September 2000
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2000 S. 301; 19.12.2000 S. 418; 24.10.2001 S. 265; 17.12.2004 S. 889 04;18.08.2009 S. 646 09; 29.03.2011 S. 61 11; 20.03.2014 S. 82 14; 14.06.2017 S. 149 17; 14.06.2017 S. 150 17a; 10.10.2019 S. 396 19; 02.07.2024 S. 277 24; 02.07.2024 S. 277 24a)



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 04

(1) Die Gemeinden und Landkreise (Kommunen) sind berechtigt, aufgrund dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

(2) Abgaben sind Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige Abgaben.

(3) Die §§ 2 bis 4 und 15 bis 21 gelten auch für Abgaben, die die Kommunen aufgrund anderer Gesetze erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Kommunen.

§ 2 Ermächtigungsgrundlage 11

(1) Abgaben werden aufgrund einer besonderen Satzung erhoben.

(2) Die Satzung muss den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

(3) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(4) Satzungen über die Erhebung von Steuern bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigen würde.

(5) Die übrigen Satzungen müssen vor Ihrer Bekanntmachung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Sie dürfen frühestens nach Ablauf eines Monats, nachdem die Kommune die Eingangsbestätigung für die anzuzeigende Satzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt gemacht werden; die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Eingangsbestätigung unverzüglich zu erteilen. Die Satzung darf vor Ablauf des Monats bekannt gemacht werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde ausdrücklich zulässt. Die Bestimmungen über die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden nach der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(6) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die Gemeinden und Landkreise vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltschuldner hierdurch nicht eintritt.

§ 3 Weitergeltung von Bescheiden

(1) Die Kommunen können in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitabschnitt erhoben werden, bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

(2) Bescheide, die für mehrere Zeitabschnitte gelten, sind:

  1. von Amts wegen oder auf Antrag durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern;
  2. auf Antrag des Schuldners für die nach der Antragstellung beginnenden neuen Zeitabschnitte zu ändern, wenn sie sachlich unrichtig sind.

§ 4 Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als fünf Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Bei der Festsetzung können Centbeträge auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.

Zweiter Abschnitt
Einzelne Abgaben

§ 5 Steuern

(1) Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

(2) Die Landkreise können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind, dort erheben, wo eine kreisangehörige Gemeinde diese Steuern nicht selbst erhebt. Die kreisangehörigen Gemeinden dürfen Steuern, die der Landkreis erhebt, nur vom Beginn eines Jahres an selbst erheben.

§ 6 Verpflichtung Dritter

Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer zu kassieren, abzuführen und Nachweis darüber zu führen, und ferner bestimmen, dass sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.

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