Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
- Thüringen -

Vom 14. Juni 2017
(GVBl. Nr. 7 vom 29.06.2017 S. 150)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Fremdenverkehrsbeitrag " § 8 Tourismusbeitrag"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. "(1) Gemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen."

2. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort staatlich anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Beitrag (Kurbeitrag) erheben. "(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort staatlich anerkannt sind, können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Beitrag (Kurbeitrag) erheben."

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 dieses Gesetzes wird fünf Jahre nach Inkrafttreten einer Evaluierung unterzogen.

ID 171025

ENDE

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