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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Thüringen -

Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 30. Juni 2011 S. 139)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 4 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2009 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "einem Drittel" durch die Worte "zwei Dritteln" ersetzt.

b) Satz 2

An den verbleibenden Kosten für die Beseitigungspflichtigen beteiligt sich das Land zur Hälfte.

wird aufgehoben.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. "Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden."

b) In Satz 4 werden die Worte "und des Landeshaushalts" gestrichen.

3. Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Kostenüberdeckungen oder Kostenunterschreitungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode für deren Zeitraum ergeben, sind bei den Entgelten in der nachfolgenden Kalkulationsperiode auszugleichen. "Absatz 4 Satz 3 fndet Anwendung."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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