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Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Thüringen -
Vom 20. Oktober 2014
(GVBl. Nr.10 vom 20.11.2014 S. 665; 18.12.2018 S. 731 18; 13.03.2019 S. 62 19; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Aufgrund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 7, des § 10 Satz 2 und 3, des § 14 Abs. 4, des § 16 Abs. 5, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 11 Nr. 2 Buchst. a des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt
Anzeigen
(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in den Fällen des § 10 Satz 1 PflSchG der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
(2) Der zuständigen Behörde ist vor Aufnahme der Tätigkeit
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 2 Form der Anzeige, Mitteilung von Änderungen
(1) Die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde auch elektronisch erhältlichen Anzeigeformulare zu erstatten.
(2) Änderungen der in den Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Kontrollwerkstätten für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
§ 3 Kontrollwerkstätten für im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte
Kontrollstellen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächen- und Raumkulturen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach den §§ 4 und 5 anerkannten Kontrollwerkstätten.
§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als Kontrollwerkstatt 19
(1) Ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen, das seinen Hauptsitz oder seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt nach Absatz 2 anerkannt werden.
(2) Ein Unternehmen kann als Kontrollwerkstatt anerkannt werden, wenn es
(3) Die Kontrollwerkstatt muss über eine Kontrollausrüstung nach der Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0, Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut herausgegeben wurde, verfügen. Die Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0 ist bei der für die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt zuständigen Behörde von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
(Stand: 06.08.2024)
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