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Regelwerk Naturschutz

Thüringer Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
- Thüringen -

Vom 20. Oktober 2014
(GVBl. Nr.10 vom 20.11.2014 S. 665; 18.12.2018 S. 731 18; 13.03.2019 S. 62 19; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)



Aufgrund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 7, des § 10 Satz 2 und 3, des § 14 Abs. 4, des § 16 Abs. 5, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 11 Nr. 2 Buchst. a des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Anzeigen

§ 1 Anzeigepflicht 18

(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist in den Fällen des § 10 Satz 1 PflSchG der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Betriebes und des Betriebsinhabers,
  2. den Namen und die Anschrift der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden, und der Personen, unter deren Leitung Pflanzenschutzmittel angewendet werden,
  3. für Personen nach Nummer 2 den Nachweis der Sachkunde nach § 9 Abs. 1 PflSchG,
  4. Angaben zur Art des Betriebes und der beabsichtigten Tätigkeit und
  5. den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit oder der Betriebsaufnahme.

(2) Der zuständigen Behörde ist vor Aufnahme der Tätigkeit

  1. die Beratung Anderer über den Pflanzenschutz zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen,
  2. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die in Satz 1 genannten Tätigkeiten entsprechend.

(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2 Form der Anzeige, Mitteilung von Änderungen

(1) Die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind unter Verwendung der bei der zuständigen Behörde auch elektronisch erhältlichen Anzeigeformulare zu erstatten.

(2) Änderungen der in den Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 mitgeteilten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Zweiter Abschnitt
Anerkennung von Kontrollwerkstätten für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

§ 3 Kontrollwerkstätten für im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte

Kontrollstellen zur Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten für Flächen- und Raumkulturen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sind die nach den §§ 4 und 5 anerkannten Kontrollwerkstätten.

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unternehmens als Kontrollwerkstatt 19

(1) Ein gewerbliches oder landwirtschaftliches Unternehmen, das seinen Hauptsitz oder seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt nach Absatz 2 anerkannt werden.

(2) Ein Unternehmen kann als Kontrollwerkstatt anerkannt werden, wenn es

  1. die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfverfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung genau und zuverlässig durchgeführt werden,
  2. über ausreichend und fachlich geeignetes Personal verfügt, das
    1. eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung besitzt,
    2. die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten über die pflanzenschutztechnischen Anforderungen und über Funktionen und Einstellungen der Pflanzenschutzgeräte durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung auf diesem Gebiet nachgewiesen hat sowie
    3. die Gewähr für die Zuverlässigkeit bei der Prüfung bietet, und
  3. die Prüfung im Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte an einem Kontrollort in Thüringen durchführt.

(3) Die Kontrollwerkstatt muss über eine Kontrollausrüstung nach der Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0, Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung in Gebrauch befindlicher Pflanzenschutzgeräte, die vom Julius Kühn-Institut herausgegeben wurde, verfügen. Die Richtlinie für die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten 3-2.0 ist bei der für die Anerkennung einer Kontrollwerkstatt zuständigen Behörde von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

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