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Regelwerk, Naturschutz

Biotopverordnung - Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Januar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 19.02.2009 S. 48; 11.06.2013 S. 264 13; 12.12.2013 S. 570; 27.05.2016 S. 162 16; 13.06.2019 S. 146aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-4-230



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes i.d.F. vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136 ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 und 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1 Umschreibung der Biotope 13 16

Die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 21 Absatz 1 und 3 Landesnaturschutzgesetz besonders geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt.

  1. Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
    1. Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche
      Definition:
      Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie z.B. durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer bzw. einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen.
      Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 m.
    2. Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
      Definition:
      Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle fand- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse an stehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation. Altarme sind in einer Aueliegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes.
      Mindestfläche: 200 m2.
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
    1. Moore
      Definition:
      Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einer zumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden:
      Mindestfläche: 100 m2.
    2. Sümpfe
      Definition:
      Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwingdecken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedem, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen.
      Mindestfläche: 100 m2.
    3. Röhrichte Definition:
      Von Röhrichtpflanzen geprägte flächenoder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich.
      Mindestfläche: 100 m2 bei ,einer Mindestbreite von 2 m.
    4. Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Definition:
      Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen.
      Mindestfläche: 100 m2.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung.
    5. Quellbereiche Definition: .
      Natürliche, dauerhafte oder periodische, punktuelle oder flächenhafte Grundwasseraustritte an der Erdoberfläche mit naturnaher Struktur einschließlich der quellwasserbeeinflussten Randzone.
    6. Binnenlandsalzstellen
      Definition:
      Durch salzhaltiges Grund- oder Quellwasser beeinflusste Bereiche des Binnenlandes mit Vorkommen von Salzpflanzen.
      Zulässige. Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung.
  3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
    1. Binnendünen
      Definition:
      Durch Windeinfluss gebildete, nicht tiefgründig gestörte Sandaufhäufungen einschließlich eingeschlossener Dünentäler im Binnenland ab 1 m Höhendifferenz.
      Mindestfläche: 100 m2.
    2. Heiden
      Definition:
      Von Besenheide, Glockenheide oder anderen Zwergsträuchern geprägte, auch von Baum- und Strauchbeständen durchsetzte Pflanzenformationen, auf trockenen bis feuchten, meist sandigen bis anmoorigen Böden. Eingeschlossen sind lückigoffene Initial- und geschlossenere Degenerationsstadien sowie Besenginsterbüsche.
      Mindestfläche: 100 m2; 2,5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Brand, Plaggen, Abschälen oder den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung.
    3. Borstgrasrasen
      Definition:
      In der Regel durch extensive Beweidung entstandene Magerrasen auf zumeist sauren Böden mit Vorkommen der typischen Pflanzenarten der Borstgrasrasen.
      Mindestfläche: 20 m2.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung.
    4. Trockenrasen
      Definition:
      Niedrigwüchsige, oft lückige Gras-, Kraut- und Gebüschfluren magerer, trockener, durchlässiger und besonnter Standorte auf Kies-, Sand- oder Lehmböden, wie Silbergrasfluren, Kleinschmielen-Rasen, Grasnelken-Fluren, Sandtrockenrasen und verwandte Pflanzengesellschaften.
      Mindestfläche: 100 m2; 2,5 m Mindestbreite.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung.
    5. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
      Definition:
      Eichen-Krattwälder der Altgeest und von Hainbuche, Waldkiefer, Weißdorn, Schlehe, Wildrosenarten, Feldulme, Rotem Hartriegel oder Ginster geprägte natürliche, naturnahe und halbnatürliche Wälder und Gebüsche mit Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf stark austrocknenden Böden; meist in Kontakt mit Heiden, Trocken- und Magerrasen.
      Mindestfläche: 200 m2.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Traditionelle Niederwaldnutzung und den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Beweidung.
  4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder
    1. Bruchwälder
      Definition:
      Von Schwarzerlen, Weiden, Birken, Kiefern oder Gagelsträuchern geprägte Wälder und Gebüsche auf feuchten und nassen Böden mit mindestens 10 cm mächtigem organischem Oberboden.
      Mindestfläche: 1.000 m2; soweit torfbildende Moose vorkommen: 200 m2.
    2. Sumpfwälder
      Definition:
      Von Weiden, Moorbirken, Eschen und Erlen geprägte Wälder mit hoch anstehendem Grund- oder Stauwasser mit Dominanz der nassen Phase auf vorwiegend mineralischen Böden.
      Mindestfläche: 1.000 m2.
    3. Schluchtwälder
      Definition:
      Von Linden, Hainbuchen, Ahorn, Eschen oder Ulmen, seltener auch Rotbuchen geprägte Wälder der Schluchten und Kerbtäler.
      Mindesttiefe der Schluchten und Täler: 2 m, Mindestlänge: 25 m.
    4. Auwälder
      Definition:
      Von Weiden, Pappeln oder Erlen (Weichholzaue) oder von Eschen, Ulmen oder Stieleichen (Hartholzaue) geprägte Wälder auf zeitweilig überschwemmten, sedimentreichen oder von Druckwasser beeinflussten Böden an Fließgewässern.
      Mindestfläche: 1.000 m2, soweit in Wald eingebunden: 200 m2.
  5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich
    1. Felsküsten
      Definition:
      Dem Wellenangriff ausgesetztes, von Natur aus anstehendes Festgestein mit Steilwänden, Felsschutthängen, Geröllufern und Felswatt.
    2. Steilküsten
      Definition:
      Oberhalb des Meeresstrandes oder der Uferlinie dem Wellenangriff ausgesetzte, steil ansteigende natürliche Geländestufen mit einer Höhendifferenz von mindestens 1,20 m einschließlich eines Streifens von 2 m Breite am oberen Rand. Eingeschlossen sind seeseitig auch die den Steilhängen vorgelagerten und den Küstenstreifen prägenden, natürlich festliegenden Gesteinsblockfelder bis zu einer Wassertiefe von 5 m unter Normal Null.
      Mindestlänge: 25 m; Mindesthöhe: 1,2 m.
    3. Küstendünen
      Definition:
      Durch Windeinfluss gebildete Sandaufhäufungen oberhalb des Meeresstrandes der Nord- und Ostsee einschließlich eingeschlossener, auch wasserführender Dünentäler.
      Mindestfläche: 100 m2.
    4. Strandwälle
      Definition:
      Die von der Brandung im Bereich der Uferlinie aufgeworfenen Anhäufungen von Sand, Kies oder Geröll.
      Mindestlänge: 25 m.
    5. Strandseen
      Definition:
      Mit dem Meer natürlich verbundene oder vom Meer zumeist durch Strände, Strandwälle oder Dünen abgeschnittene Küstengewässer.
      Mindestfläche: 200 m2.
    6. Salzwiesen im Küstenbereich
      Definition:
      Salzwasserbeeinflusste Grünlandflächen, Zwergstrauch- und Röhrichtbestände auf salz- oder brackwasserbeeinflussten Böden im Bereich der Meeresküsten und Flussmündungen.
      Mindestfläche: 100 m2; Mindestbreite: 5 m Breite als Küstensaum oder Flussufersaum.
    7. Wattflächen im Küstenbereich Definition:
      Durch Gezeiteneinfluss regelmäßig trockenfallende Flächen und durch andere Meeresströmungen geformte Bereiche der Meere und Flussunterläufe, Priel-Verläufe im Bereich der Watten und Salzwiesen, sowie Wind-Watten der Ostsee.
      Mindestfläche: 100 m2.
    8. Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände
      Definition:
      Bereiche des Meeresbodens unterhalb Normal Null mit mehrjährigen oder in Abständen regelmäßig wiederkehrendem flächigem Vorkommen von Seegrasarten oder anderen großblättrigen Meerespflanzen.
      Mindestfläche: 10.000 m2.
    9. Riffe
      Definition:
      Vom Meeresboden topographisch erkennbar aufragende Hartsubstrate natürlichen Ursprungs unterhalb mittlerem Tidehochwasser einschließlich geschlossener Gesteinsblockfelder und biogener Festsubstrate.
      Mindestfläche: 1.000 m2.
    10. sublitorale Sandbänke der Ostsee
      Definition:
      Vegetationsfreie oder nur spärlich bewachsene, ständig wasserbedeckte, vorwiegend sandige Erhebungen des Meeresbodens der Ostsee, signifikant von tieferem Wasser umgeben.
      Mindestfläche: 10.000 m2.
    11. artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich
      Definition:
      Vegetationsarme, tierartenreiche Bereiche des Meeresbodens und der zeitweise überfluteten Küstenstreifen, die aus Kies, Grobsand, zerriebenen Muschelschalen (Schill) und abgestorbenen Pflanzenresten oder Spülsaumvegetation bestehen; ausgenommen sind festgesetzte Häfen und Sondernutzungsbereiche nach § 43 LNatSchG.
      Mindestgröße: 10.000 m2.
  6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder
    Definition:
    Von mittel- bis hochwüchsigen, ausdauernden wildwachsenden Stauden geprägte Pflanzenbestände der Ufer stehender Gewässer und der Waldränder ohne jährliche landwirtschaftliche Nutzung.
    Mindestfläche: 100 m2; 5 m durchschnittliche Mindestbreite bei linienhaften Vorkommen.
    Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme:
    Gelegentliche Mand alle 2 bis 5 Jahre.
  7. natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation
    Definition:
    Dauerhafte Kleingewässer bis 200 m2 mit zumindest zeitweiliger Wasserführung. Bewachsene Ufer- oder Böschungszonen sind einbezogen. Kleingewässer in technischer Befestigung oder mit Abdichtungen sowie geschlossene, erwerbsfischereiwirtschaftlich genutzte Kleingewässer, Regenwasser-Rückhaltebecken, anerkannte Feuerlöschteiche und Zierteiche sind ausgeschlossen.
    Mindestfläche: 25 m2
  8. Alleen
    Definition:
    Angelegte Pflanzungen, die Straßen oder Wege beiseitig als Baumreihe begleiten. Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist. Die Allee-Bäume sind üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet. Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzung ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die charakteristischen Merkmale einer Allee nach den Sätzen 1 bis 3 erkennbar sind.
    Mindestlänge: 50 m; mindestens 10 Bäume auf jeder Seite.
  9. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten
    Definition:
    Durch Wechsel im Relief abgrenzbare Hänge mit einer Neigung größer 20°, mit oder ohne Fließgewässer am Grund, die nicht technisch befestigt oder gärtnerisch gestaltet sind. Ausgenommen sind unter menschlichem Einfluss entstandene artenarme Steilhänge ohne naturnahen Bewuchs und artenarme Acker- und Grünlandformationen.
    Mindesthöhe: 2 m; Mindestlänge: 25 m.
    Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
    Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mand und Beweidung artenreicher Steilhänge.
  10. Knicks
    Definition:
    An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
  11. arten- und strukturreiches Dauergrünland
    Definition:
    An Grasarten oder krautigen Pflanzen reiches, extensiv genutztes sowie strukturreiches Dauergrünland mäßig trockener bis nasser und wechselfeuchter Standorte einschließlich grünlandartiger Brachestadien.
    Mindestfläche: 1.000 m2
    Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
    Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und/oder Beweidung mit gegebenenfalls geringer Festmistdüngung; geringe mechanische Narbenpflege wie Schleppen und Striegeln; Unterhalten und Instandhalten vorhandener Grüppen.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18 Februar 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) * außer Kraft.

___________
*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 791-4-184

ENDE

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(Stand: 12.07.2019)

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