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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Biotopverordnung *

Vom 11. Juni 2013
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2013 S. 264)



Aufgrund des § 21 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope ( Biotopverordnung) vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) wird wie folgt geändert:

§ 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
Knicks
Definition:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur.und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind aufragende Bäume auf dem Knickwall mit einem Stammfußdurchmesser von mindestens 50 cm.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme:
Das traditionelle Knicken etwa alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Einzelne Überhälter dürfen im Zuge des traditionellen Knickens gefällt werden, soweit in dem auf den Stock gesetzten Knickabschnitt im Abstand von 40 bis 80 m als Überhälter geeignete, heimische und standortgerechte Bäume mit sicherem Stand vorhanden sind.
Das Einkürzen oder Aufputzen der Knickgehölze bis zum Knickwallfuß aber nicht über diesen nach innen hinaus. Bei ebenerdigen Pflanzungen ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstandes von einem Meter vom Wurzelhals.
"Knicks
Definition:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter einschließlich eines Knicksaumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Der Knicksaum ist der dem Knickwall vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt.
Ausgenommen hiervon sind Bäume, die auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 22. Januar 2009 als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.
Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze von der äußeren Begrenzung des Knicksaumes ausgehend bis zu einer Höhe von vier Metern und in einem vom Knick abgewandten Neigungswinkel von bis zu 70°. Zulässig ist auch das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist nur in drei- oder mehrjährigem Abstand - frühestens sechs Jahre nach dem letzten totalen Rückschnitt ("Auf den Stock setzen") zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich 14. März und des Knicksaumes vom 15. Juli bis einschließlich 14. März sowie die Beweidung des Knicksaumes."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

_____
*) Ändert LVO vorn 22. Januar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-230

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