Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

Biotopverordnung - Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 27.06.2019 S.146; 09.04.2021 S. 507 21)
Gl.-Nr.: 791-10-29



Archiv: 2009

Aufgrund des § 21 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes ( LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

§ 1 Umschreibung der Biotope

Die nach § 30 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 3 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope werden wie folgt definiert; in bestimmten Fällen werden zulässige Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt und Mindestgrößen festgelegt.

  1. Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
    1. Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche
      Definition:
      Bach- und Flussabschnitte, die keine erkennbaren oder das Gewässer und deren Umgebung nur verhältnismäßig gering beeinträchtigende Strukturveränderungen durch menschlichen Einfluss, wie zum Beispiel durch Überbrückungen oder Viehtränken, aufweisen, einschließlich ihrer Verlandungsbereiche, ihrer Ufer und der dazugehörigen, uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer regelmäßig überschwemmten Bereiche, soweit sie in der Örtlichkeit von charakteristischer naturnaher Vegetation geprägt sind und die Überschwemmungen von einem natürlichen oder naturnahen Fließgewässer beziehungsweise einem entsprechenden Gewässerabschnitt ausgehen.
      Mindestlänge des Fließgewässerabschnitts: 25 Meter
    2. Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
      Definition:
      Stehende Binnengewässer einschließlich der Altarme gelten insgesamt als natürlich oder naturnah, wenn die Uferbereiche überwiegend durch natürliche Verlandungsprozesse geprägt sind. Nährstoffarme Seen sind auch ohne Verlandungsbereich naturnah. Im Übrigen sind alle land- und wasserseitigen Zonen natürlicher Verlandungsprozesse anstehenden Binnengewässern geschützt. Die Begrenzung in diesen Fällen ist landwärts die Grenze der ufertypischen Pflanzengesellschaften oder des Auftretens von durch Überschwemmung gekennzeichneter Vegetation, wasserseitig das Ende der Unterwasservegetation.
      Altarme sind in einer Aue liegende durch Gewässerdynamik oder Gewässerausbau entstandene, nicht oder nur unregelmäßig durchflossene Abschnitte eines Gewässerlaufes.
      Mindestfläche: 200 m2.
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
    1. Moore
      Definition:
      Durch einen Überschuss an Regenwasser oder sehr nährstoffarmem Grundwasser geprägte Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore auf Torfboden einschließlich der dazugehörigen Degenerations- und Regenerationsstadien mit hoch-, heide- und übergangsmoortypischer Vegetation einschließlich primärer Moorwälder und sekundärer Moorwald-Bildungen. Neben einer zumindest zeitweiligen Torfbildung bei oberflächennahen Wasserständen sind Moore im vorgenannten Sinne durch charakteristische, torfmoosreiche Pflanzengesellschaften mit einem hohen Anteil an Sauergräsern und Heidekrautgewächsen gekennzeichnet, die an degenerierten Standorten durch Süßgräser und Pionier-Gehölze oder Moorwald ersetzt werden.
      Mindestfläche: 100 m2.
    2. Sümpfe
      Definition:
      Nasse bis sehr nasse mineralische bis organische Böden - Niedermoore - mit überwiegend baumfreien, zum Teil moosreichen Klein- und Großseggen-Riedern, Binsen- und Simsen-Riedern, Fadenseggen-Schwingdecken-Gesellschaften, Kleinseggen-Riedern, Sumpfstaudenfluren, Weidengebüschen, einschließlich einzelner Bäume und Baumgruppen.
      Mindestfläche: 100 m2.
    3. Röhrichte
      Definition:
      Von Röhrichtpflanzen geprägte flächen- oder linienhafte Vegetationsbestände auf feuchten oder nassen Böden sowie im Brackwasser-Bereich.
      Mindestfläche: 100 m2 bei einer Mindestbreite von 2 Metern.
    4. Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
      Definition:
      Durch Seggen, Binsen und andere Feuchtezeiger geprägte, jährlich oder nicht jährlich gemähte oder beweidete Grünlandflächen.
      Mindestfläche: 100 m2.
      Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
      Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und Beweidung.
    5. Quellbereiche

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion