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Landesfischereiordnung - Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Oktober 1985
(GVBl 1985 S. 241; 14.10.1991 S. 352; 18.08.1997 S. 329; 12.10.1999 S. 325; 01.03.2001 S. 65; 06.07.2010 S. 217 10; 16.12.2010 /2011 S. 1 11; 14.05.2013 S. 151 13; 03.05.2021 S. 277 21; 23.07.2024 S. 327 24)
Gl.-Nr.: 793-1-1
Aufgrund des § 7 Abs. 4 , des § 33 Abs. 3 , des § 36 Abs. 3 , des § 42 Abs. 2 , des § 43 Abs. 3 , des § 46 Abs. 1 , des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes ( LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
Erster Abschnitt
Fischereibuch
(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch und diejenigen Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinlandpfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn
Dritter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
(Stand: 07.10.2024)
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