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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Mai 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 29.05.2013 S. 151)



Aufgrund

der §§ 33 Abs. 3, 36 Abs. 3 und des § 43 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 793-1, und

des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS Anhang I 69,
wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 1 ), BS 793-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zum Erwerb eines rheinlandpfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinlandpfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat. "(2) Zum Erwerb eines rheinlandpfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn
  1. der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist und der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz hatte oder
  2. der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat."

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. "Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen weitere Prüfungstermine zulassen."

b) Satz 3

Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.

wird gestrichen.

3. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "und im Beisein einer von ihr bestimmten Aufsichtsperson" gestrichen.

4. In § 15 erhält die Überschrift folgende Fassung:

alt neu
Ausweisungspflichten "Ausweispflichten".

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 4 geändert.

Artikel 2

Die Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our vom 18. November 1986 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 365), BS 793-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "Tagessammelschein" durch das Wort "Wochensammelschein" und werden die Worte "eines Tages" durch die Worte "einer Woche" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1. Jahreserlaubnisschein als Uferschein 15,00 EUR
Jahreserlaubnisschein als Uferschein für Personen, die Sozialhilfe erhalten, sowie für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. 10,00 EUR
Jahreserlaubnisschein als Nachenschein 40,00 EUR".

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Wochensammelschein je Person und Veranstaltung 5,00 EUR.

"

2. § 7 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nr. 3 wird das Datum "30. April" durch das Datum "31. Mai" ersetzt.

3. In § 8 wird für die Äsche das Mindestmaß "30 cm" durch das Mindestmaß "35 cm" ersetzt.

4.

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