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Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2024 S. 327)
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und
des § 36 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1
wird, hinsichtlich der Artikel 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 2013-1-30, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
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" § 1
(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen. (2) Soweit eine Amtshandlung, eine sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands der Fischereiverwaltung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen. (3) Soweit Amtshandlungen, sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Fischereiverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben. (4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen." |
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl "3,00" durch die Zahl "3,60" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl "5,00" durch die Zahl "6,00" ersetzt.
c) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"3. beim Jahresfischereischein
a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 7,00 EUR b) im Übrigen 8,40 EUR 4. beim Fünfjahresfischereischein a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 25,00 EUR b) im Übrigen 30,00 EUR." |
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a
Gebühren und Auslagen, ausgenommen jene nach lfd. Nr. 2 der Anlage, sind nach der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mail 2021 (GVBl. S. 277) zu erheben:
4. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 793-1-1 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(Stand: 07.10.2024)
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