Regelwerk; Allgemeines, Abgaben

LGebG - Landesgebührengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Dezember 1974
(GVBl. von 1974 S. 578; 02.03.1993 S. 140; 20.06.1995 S. 175; 06.07.1998 S. 171; 20.07.1998 S. 216; 12.10.1999 S. 325; 15.102002 S. 371; 21.07.2003 S. 212; 27.10.2009 S. 364 09; 02.03.2017 S. 21 17; 13.06.2017 S. 106 17a)
Gl.-Nr.: 2013-1



Erster Teil
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen), die als Gegenleistung

  1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlung sind, des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für die Kosten der Gerichte, der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung und
  2. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes sind.

(3) Für die Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 1a Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts 09

(1) Bestimmt ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften eine Gebühr, so ist diese nach Maßgabe des Rechtsaktes zu erheben. Erlaubt der Rechtsakt Abweichungen hiervon, so können diese in einem Gebührenverzeichnis bestimmt werden.

(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Gebührengrundsätze, so sind diese in den Gebührenverzeichnissen und bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu beachten, wenn der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich des Rechtsaktes fällt; inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden

Zweiter Teil
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren

§ 2 Gebührenverzeichnisse

(1) Gebühren sind vorzusehen für Amtshandlungen, die

  1. zum Vorteil einzelner vorgenommen werden oder
  2. wegen des Verhaltens einzelner erforderlich sind.

(2) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind unter Beachtung der Vorschriften dieses Teils in Rechtsverordnungen (Gebührenverzeichnissen) zu bestimmen.

(3) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis wird von der Landesregierung erlassen.

(4) Soweit das Allgemeine Gebührenverzeichnis für eine kostenpflichtige Amtshandlung (Absatz 1) eine Verwaltungsgebühr nicht vorsieht, erläßt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung ein Besonderes Gebührenverzeichnis.

(5) In Selbstverwaltungsangelegenheiten werden die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze von den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Satzung unter Beachtung der §§ 2 bis 7 geregelt. Wird keine Satzung erlassen, gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis (Absatz 3).

§ 3 Gebührengrundsätze

Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

§ 4 Gebührenarten

Die Gebühren sind durch feste Sätze, Rahmensätze, nach dem Wert des Gegenstandes oder nach der Dauer der Amtshandlung zu bestimmen.

§ 5 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

§ 6 Ermäßigung und Befreiung

(1) Im Gebührenverzeichnis kann für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Festlegung einer Kostenpflicht abgesehen werden. Ferner können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

(2) Abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 kann im Gebührenverzeichnis für die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden; im übrigen bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2 unberührt.

§ 7 Sachliche Gebührenfreiheit 17a

(1) Verwaltungsgebühren sind nicht vorzusehen für

  1. mündliche Auskünfte,
  2. Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  3. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen; dies gilt nicht für Promotionsprüfungen.

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