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Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes
Vom 27. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 30.10.2009 S. 368)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts
(1) Bestimmt ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften eine Gebühr, so ist diese nach Maßgabe des Rechtsaktes zu erheben. Erlaubt der Rechtsakt Abweichungen hiervon, so können diese in einem Gebührenverzeichnis bestimmt werden.
(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Gebührengrundsätze, so sind diese in den Gebührenverzeichnissen und bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu beachten, wenn der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich des Rechtsaktes fällt; inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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