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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesfischereiordnung
Vom 6. Juli 2010
(GVBl Nr. 12 vom 28.07.2010 S. 217)



Aufgrund des § 36 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 793-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), BS 793-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte besitzen. "(3) Die Schulungskräfte der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung müssen
  1. Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein, den sie aufgrund einer erfolgreich bestandenen Fischerprüfung erworben haben, sofern sie nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 6 LFischG hiervon befreit sind, und
  2. über eine hinreichende Qualifikation verfügen; diese kann insbesondere durch
    1. eine gültige Ausbildungslizenz,
    2. eine von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilte Lehrgangsberechtigung oder
    3. ein sonstiges von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteiltes Zertifikat

    nachgewiesen werden.

Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen eine Vereinbarung über deren Beitrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung schließen."

2. Absatz 4

(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.

wird gestrichen.

3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

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(Stand: 06.07.2018)

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