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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesfischereiordnung

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2011 S. 1)


Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Lindesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 793-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2010 (GVBl. S. 217), BS 793-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte

"Wels (SiIurus glanis L.) 60 cm"

werden gestrichen.

b) Die Zahl "40" wird durch die Zahl "50" ersetzt.

c) Die Worte

"Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus Dana) 10 cm" und
"Amerikanischer Flusskrebs (Orconectes limosus Raf.) 8 cm"

werden gestrichen.

2. In § 19 Abs. 2 wird nach dem Wort "alle" das Wort "offenen" eingefügt.

3. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma nach dem Wort "Lahn" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 7

7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.

wird gestrichen.

4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

"Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung."

5. § 29 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch

Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.

" § 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch

Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist verboten."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Fangverbote" die Worte "oder der Anlandeverpflichtung" eingefügt.

b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
 13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene Fischart verwendet, "13. entgegen § 29 den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ausübt,"

.

Artikel 2

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