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Abgrabungsgesetz - Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen
- Nordrhein-Westfalen -
Fassung vom 23. November 1979
(GV. NRW. 1979 S. 922; 1984 S. 633; 1992 S. 175; 1994 S. 418; 2000 S. 439; 2001 S. 702; 04.05.2004 S. 259 04; 05.04.2005 S. 272; 19.06.2007 S. 226 07; 15.11.2016 S. 934 16; 26.03.2019 S. 193 19)
Gl.-Nr.: 75
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.
(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.
(2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.
(3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.
§ 3 Genehmigungspflicht 04 16 19
(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes
(4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn
(5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, daß
(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 und 10 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
§ 4 Form und Verfahren der Genehmigung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.
(2) Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere
(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.
(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, daß er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, soist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.
(5) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.
(Stand: 18.09.2020)
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