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Regelwerk

Abgrabungsgesetz - Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen
- Nordrhein-Westfalen -

Fassung vom 23. November 1979
(GV. NRW. 1979 S. 922; 1984 S. 633; 1992 S. 175; 1994 S. 418; 2000 S. 439; 2001 S. 702; 04.05.2004 S. 259 04; 05.04.2005 S. 272; 19.06.2007 S. 226 07; 15.11.2016 S. 934 16; 26.03.2019 S. 193 19)
Gl.-Nr.: 75


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,
  2. die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).

(2) Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.

(3) Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), ist zur unverzüglichen Herrichtung verpflichtet.

(2) Eigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer haben die Herrichtung zu dulden.

(3) Soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, so ist neben dem Eigentümer auch der Nießbraucher zur Herrichtung verpflichtet.

§ 3 Genehmigungspflicht 04 16 19

(1) Abgrabungen bedürfen der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. ein vollständiger Abgrabungsplan ( § 4 Abs. 2) vorliegt,
  2. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushalts, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung beachtet sind und
  3. andere öffentliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.

(3) Belange des Naturhaushalts und der Landschaft sind in der Regel beachtet, wenn durch die Nutzung und Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes

  1. der Naturhaushalt durch Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden nicht nachhaltig geschädigt wird,
  2. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes auf Dauer vermieden wird,
  3. Landschaftsteile von besonderem Wert nicht zerstört, werden und
  4. den Entwicklungszielen oder besonderen Festsetzungen eines auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934) neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplans nicht nachhaltig und erheblich zuwidergehandelt wird.

(4) Andere öffentliche Belange stehen einer Abgrabung insbesondere entgegen, wenn

  1. das Ortsbild auf Dauer verunstaltet wird,
  2. der Nachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird.

(5) Die Genehmigung weiterer Abgrabungen kann davon abhängig gemacht werden, daß

  1. der Antragsteller Flächen herrichtet, die er zuvor für eine Abgrabung in Anspruch genommen hat, oder
  2. andere zuvor in Anspruch genommene Flächen, die in einem räumlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abgrabung stehen, hergerichtet werden.

(6) Soweit für Abgrabungen nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 und 10 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, müssen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Vorprüfung des Einzelfalles den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.

§ 4 Form und Verfahren der Genehmigung

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Abgrabung sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen (Abgrabungsplan) beizufügen.

(2) Der Abgrabungsplan muß alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung und der Herrichtung enthalten, insbesondere

  1. Darstellung von Lage und Umgebung des Abbaubereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze,
  2. Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung und Herrichtung,
  3. Nachweis über die fachgerechte Unterbringung des Abraumes sowie über die Sicherung und Verwendung des Mutterbodens,
  4. Darstellung der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Abbau- und Betriebsgeländes nach Beendigung des Abbaues einschließlich einer Schätzung der dafür entstehenden Kosten.

(3) Für Abgrabungen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, kann die Vorlage eines zusammenfassenden Abgrabungsplanes verlangt werden.

(4) Dem Antrag ist eine Erklärung des Eigentümers beizufügen, daß er mit dem Abgrabungsplan einverstanden ist. Ist das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet, soist auch die Zustimmung des Nießbrauchers nachzuweisen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Erklärungen nicht beigebracht werden.

(5) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Sie ist dem Antragsteller sowie dem Eigentümer und dem Nießbraucher des Abbau- und Betriebsgeländes zuzustellen.

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