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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

Durchführung der BHV1-Verordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. Dezember 2019
(Nds. MBl. Nr. 49 vom 18.12.2019 S. 1837)
Gl.-Nr.: 78510



Archiv: 2010

Bezug: RdErl. v. 25.3.2010 (Nds. MBl. S. 473)

1. Allgemeines

1.1 Das Bovine Herpes Virus Typ 1 (BHV1) verursacht zwei unterschiedliche Krankheitsbilder. Die bevorzugten Manifestationsorgane sind der Respirationstrakt (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, IBR) und der Genitaltrakt (beim weiblichen Rind: Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis-IPV, beim männlichen Rind: Infektiöse Balanoposthitis-IBP). Ein infiziertes Rind bleibt lebenslang Virusträger und ist insoweit permanent eine Infektionsquelle.

Die Maßnahmen der Bekämpfung sind in der BHV1-Verordnung i. d. F. vom 19.05.2015 (BGBl. I S. 767), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.05.2016 (BGBl. I S. 1057), und in der Nds. BHV1-VO vom 18.12.2013 (Nds. GVBl. S. 335) festgelegt.

1.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist für eine korrekte Einhaltung der notwendigen Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Die rechtsverbindlich vorgeschriebenen Untersuchungen dienen der Früherkennung von Infektionseinbrüchen, dem Schutz vor Verschleppung und damit der Sicherung der BHV1-Freiheit der niedersächsischen Rinderbestände sowie der Aufrechterhaltung des Status "BHV1-frei" nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26.06.1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22.05.2015 (ABl. EU Nr. L 129 S. 28). Die Untersuchungseinrichtungen mit ihren jeweiligen Einzugsbereichen sind in der Anlage aufgeführt.

1.3 Die bei der Durchführung der BHV1-Verordnung entstehenden Kosten trägt die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer nach Maßgabe des NVwKostG, soweit nicht § 16 AGTierGesG i. V. m. § 5 TierGesG einschlägig sind oder von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse eine Kostenübernahme beschlossen wird.

2. Zu den Vorschriften der BHV1-Verordnung

Zu § 1

Zu Absatz 1

Die klinischen Erscheinungen der BHV1-Infektion sind häufig nicht eindeutig. Die Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen ist erforderlich.

Bei klinischen Symptomen (hohes Fieber, Nasenausfluss, Husten, Aborte etc.), die insbesondere bei erwachsenen Rindern auftreten, hat eine Ausschlussuntersuchung auf BHV1 zu erfolgen, um eine mögliche Infektion ohne zeitlichen Verzug feststellen zu können. Die Ausschlussuntersuchung kann mittels PCR (PCR = Polymerase-Kettenraktion) (ggf. gepoolt) aus Nasentupfern durchgeführt werden.

Bei Vorliegen eines serologisch positiven Befundes ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich um einen "Impfreagenten", um ein bereits durchlaufenes Seuchengeschehen oder um ein aktives Seuchengeschehen handelt, das den Ausbruch der BHV1-Infektion befürchten lässt.

Zu Absatz 2

Auch in Regionen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt sind, müssen Rinder für den Nachweis der BHV1-Freiheit regelmäßig untersucht werden. Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b und c findet in Deutschland seit der Anerkennung als BHV1-freie Region keine Anwendung.

Die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes sind in Anlage 1 Abschnitt II Nrn. 1 bis 4 und 6 der BHV1-Verordnung festgelegt. Anlage 1 Abschnitt II Nr. 5 findet in Niedersachsen bis auf Weiteres keine Anwendung. Abweichend von Fußnote 2 zu Anlage 1 Abschnitt II sind im Fall von Bestandsmilchproben jährlich drei Proben im Abstand von mindestens drei Monaten zu entnehmen.

Für BHV1-freie Rinderbestände, in denen die Untersuchungen gemäß Anlage 1 Abschnitt II nicht zeitgerecht durchgeführt worden sind, ruht der Status "BHV1-freier Rinderbestand" für die Dauer von höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige, in Anlage 1 Abschnitt II vorgegebene serologische Untersuchung keine Reagenten festgestellt worden sind. Bei der Beurteilung "zeitgerecht" ist die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 Satz 3 eingeräumte Überschreitungsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen.

Ein Isolierstall gemäß Nummer 2 Buchst. d ist ein von den übrigen Ställen räumlich getrennt liegender, regelmäßig gereinigter und desinfizierter, gesondert zugänglicher Stall, der getrennt ver- und aus dem getrennt entsorgt wird und in dem neu oder wieder einzustellende Rinder gehalten und untersucht werden können. Über die für die Absonderung vorgesehenen Räumlichkeiten sowie über den Beginn der Absonderung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter die örtlich zuständige Veterinärbehörde rechtzeitig unterrichten. Damit wird die Möglichkeit gegeben, die Absonderung zu überprüfen und sichergestellt, dass die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderte amtstierärztliche Bescheinigung ohne zeitlichen Verzug ausgestellt werden kann.

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