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Nds. BHV1-VO - Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
Vom 18. Dezember 2013
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 20.12.2013 S. 335)
Gl.-Nr.: 78510
Archiv 2010
Aufgrund des § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit
des Tiergesundheitsgesetzes ( TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 5 Nr. 5 a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 304), wird verordnet:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder aus nicht BHV1-freien Beständen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) dürfen weder auf öffentlichen Wegen getrieben noch auf Weiden gehalten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
und
§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden sollen.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot
(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann für Impfungen, die vor dem 1. Mai 2015 durchgeführt werden, Ausnahmen auch zulassen
Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zugelassen ist.
(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.
§ 4 Dokumentation von Impfungen
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32
(Stand: 06.09.2023)
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