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Nds. BHV1-VO - Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Niedersachsen -
Vom 23. März 2010
(GVBl Nr. 9 vom 31.03.2010 S. 155; 18.12.2013 S. 335aufgehoben)
Gl.-Nr: 78510
Aufgrund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit
des Tierseuchengesetzes ( TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. e der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2008 (Nds. GVBl. S. 364), wird verordnet:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. Satz 1 gilt, nicht für Rinder eines Bestandes, der insgesamt gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft ist.
§ 2 Impfungen
(1) Ist in einem Rinderbestand ein Reagent im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung festgestellt, so hat die Besitzerin oder der Besitzer unverzüglich alle Rinder des Bestandes gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers impfen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und regelmäßig nach Angaben des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen.
(2) Die Impfpflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Reagenten unverzüglichaus dem Bestand entfernt werden.
§ 3 Dokumentation von Impfungen
Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Dokumentation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt, die, oder der das Rind geimpft hat, die Impfung in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl EU Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), dokumentiert hat.
§ 4 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Besitzerin oder dem Besitzer unverzüglich nach Vorliegen des Befundes an einem Ohr mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser und im Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung in der Spalte "Bemerkungen" durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen.Bei Verlust der Ohrmarke ist der Reagent unverzüglich mit einer neuen Ohrmarke im Sinne des Satzes 1 zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Ohrmarke nach Absatz 1 gilt nicht in Bezug auf Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.
(3) Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer, Bestände kommen können. Satz 1 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
kennzeichnet,
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 6 Übergangsvorschriften
(1) § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 finden keine Anwendung auf Rinder eines Bestandes, für den aufgrund eines tierärztlichen Sanierungskonzeptes eine Ausnahme von der Impfpflicht nach § 1a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 vom 11. März 2005 (Nds. GVBl. S. 84), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 591), zugelassen worden ist und für den das Sanierungskonzept zeitgerecht durchgeführt wird.
(2) Handelt es sich bei einem Reagenten in einem Rinderbestand um ein tragendes Rind, so ist § 2 bis zum Ablauf des 30. September 2010 nicht anzuwenden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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