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TierNebG-AG - Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 875; 31.07.2007 S. 284 07;17.12.2008 S. 452); 08.08.2014 S. 391 14; 14.02.2019 S. 34 19, 19a; 02.07.2024 S. 197 24)
Gl.-Nr.: 7831.12
§ 1 Beseitigungspflichtige und Zuständigkeiten 19 24
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Überwachung der Einhaltung und die Durchführung der Vorschriften über tierische Nebenprodukte. Sie sind insbesondere zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Beseitigungspflichtige). Ihre Aufgaben als Beseitigungspflichtige nehmen sie als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für
§ 2 Einzugsbereiche
(1) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes.
(2) Das für Veterinärangelegenheiten zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material auch in Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen außerhalb eines nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereichs behandelt, verarbeitet oder endgültig beseitigt werden darf.
§ 3 Kosten und Entgelte 07 14 19 19a 24
(1) Die Kosten der Beseitigung im Sinne von § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes tragen grundsätzlich die Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Kosten als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes; zur Beseitigung gehören
Bei der Bemessung der Gebühren sind die Verwertungserlöse zu berücksichtigen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt abgelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig, wenn diese zu einer entsprechenden Minderung der auf die Beseitigung entfallenden Kosten führen. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer des Materials.
(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung (Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beseitigungspflichtigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 im Einvernehmen mit der Tierseuchenkasse und dem für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium, wobei es des Einvernehmens der Tierseuchenkasse nur bedarf, sofern Beihilfen gewährt werden, und des Einvernehmens des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums nur bedarf, sofern das Land für die Gewährung von Beihilfen Kosten erstattet. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im BGBl. Teil III Gliederungsnummer 722-2-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2340), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(Stand: 28.08.2024)
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