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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. August 2014
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 15.08.2014 S. 391)
Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSa S. 452), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt. | "(3) Die Tierseuchenkasse gewährt Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die bis zum 31. Dezember 2018 entstandenen Kosten der Beseitigung (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes. Die Beihilfen dürfen 75 v. H. der Kosten der Beseitigung nicht übersteigen, dabei werden Steuern nicht berücksichtigt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und die Wörter "und den Landkreisen und kreisfreien Städten oder einer von diesen beauftragten Stelle" werden gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) § 3 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(Stand: 25.01.2021)
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