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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 31. Juli 2007
(GVBl. Nr. 19 vom 14.08.2007 S. 284
§ 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 875) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Halbsatz 2 werden folgende Wörter angefügt: "im Benehmen mit der Tierseuchenkasse".
2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern der Beseitigungspflichtige im Sinne von Satz 1 im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ermittelt worden ist."
3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
(Stand: 01.02.2021)
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