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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 16.07.2024 S. 197)


Bekanntmachung siehe =>

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 40) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist die Tierseuchenkasse im Einzelfall auch dann zur Entschädigung von Tierverlusten oder zu Beihilfen verpflichtet, wenn

  1. in den Fällen des § 15 Nr. 6 des Tiergesundheitsgesetzes Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel zur Schlachtung aus dem Gebiet Sachsen-Anhalts in ein anderes Bundesland verbracht wurden oder
  2. in den Fällen des § 15 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes Tiere vorübergehend in ein anderes Bundesland verbracht wurden."

2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

" § 14

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts sind

  1. das Fachministerium als oberste Veterinärbehörde und als oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Veterinärbehörde und
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Veterinärbehörden.

(2) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Tierseuchenüberwachung, immunologische Tierarzneimittel sowie Invitro-Diagnostika sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Landesverwaltungsamt zuständig für

  1. die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über immunologische Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika bei deren Entwicklung, Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe und Vertrieb, einschließlich der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für den Einzelhandel mit immunologischen Tierarzneimitteln im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke, bei Tierärzten und in Tierkliniken, sowie die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet der immunologischen Tierarzneimittel,
  2. die Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen, Freistellungen und Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe und Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln oder Invitro-Diagnostika einschließlich der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der Beteiligung anderer Stellen,
  3. das Treffen von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
  4. die Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich feststellen zu lassen, einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
  5. die Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,
  6. die Genehmigung von Plätzen, auf denen während des Transportes von Süßwasserfischen Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen gewechselt werden darf einschließlich der Unterrichtung des für Veterinärwesen zuständigen Bundesministeriums über die zugelassenen Plätze,
  7. die Zulassung von Schutzgebieten in Bezug auf Fischkrankheiten und von Fischhaltungsbetrieben,
  8. die Bestimmung eines Schlachthofes, in dem an - steckungsverdächtige Tiere geschlachtet werden dürfen, und die Zulassung von Ausnahmen bei der Behandlung ihrer Teile und Rohstoffe, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
  9. die Zulassung von Ausnahmen von Sperren für Tiere oder Tierbestände in Gehöften oder sonstigen Standorten nach amtlich festgestelltem Ausbruch einer Deckinfektion,
  10. die Zulassung von künstlichen Besamungen durch andere Personen als Tierärzte bei amtlich festgestellter Deckinfektion, soweit das betroffene Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
  11. die Überwachung der Arbeit und des Verkehrs mit Tierseuchenerregern einschließlich der Erlaubnis sowie der Beschränkung oder des Verbots solcher Tätigkeiten,
  12. die Zulassung von Kennzeichnungselementen und Kennzeichnungsverfahren von Haustieren, Vieh und Heimtieren, insbesondere von Papageien und Sittichen, einschließlich der Mitteilung der Zulassung an andere Stellen,
  13. die Überwachung der Zuteilung von und des Verkehrs mit Ohrmarken zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Vieh,
  14. die Erstellung von Risikoanalysen für die Bestimmung von Mindestkontrollen zur Durchführung des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und anderem Vieh,
  15. die Überwachung von regionalen Stellen des Landes bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorschriften über das System zur Kennzeichnung, Registrierung und Herkunftssicherung von Tieren einschließlich der Ausstellung von Pässen für Vieh und Viehbegleitpapieren sowie der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der regionalen Stellen,
  16. die Erteilung von tierseuchenrechtlichen Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von lebenden Tieren, von Zuchtmaterial, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, von Gegen - ständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sowie von Tierseuchenerregern,

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