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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Februar 2019
(GVBl. LSa Nr. 4 vom 22.02.2019 S. 34)



§ 1

Das Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2014 (GVBl. LSa S. 391), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Sammeln," wird das Wort "Kennzeichnen," eingefügt.

bb) Das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach dem Wort "Verarbeiten" werden die Wörter "und Verwenden" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2" durch die Angabe " § 3 Abs. 3" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2018 entstandenen" gestrichen.

d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen 25 v. H. der Kosten der Beseitigung. Die Landkreise und kreisfreien Städte erstatten der Tierseuchenkasse weitere 25 v. H. der bis zum 30. Juni 2010 entstandenen Kosten der Beseitigung. Die Tierseuchenkasse rechnet jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Land und den Landkreisen und kreisfreien Städten oder einer von diesen beauftragten Stelle ab. "(4) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen 25 v. H. der Kosten der Beseitigung bis 31. Dezember 2019 und 12,5 v. H. der Kosten der Beteiligung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Tierseuchenkasse rechnet jeweils am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Land ab."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Inhaber der Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtungen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2005 noch Entgelte nach ihren bisherigen Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen erheben.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "(2)" gestrichen.

§ 2

In § 3 Abs. 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 875), zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird das Wort "gewährt" durch das Wort "kann" ersetzt und wird nach dem Wort "Tiergesundheitsgesetzes" das Wort "gewähren" angefügt.

§ 3

(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) § 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 190515

ENDE

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