Vom 27. Juni 2013 (GVBl. Nr. 16 vom 08.07.2013 S. 458; 16.07.2014 S. 18614; 17.12.2015 S. 60715; 19.06.2019 S. 16019; 22.02.2022 S. 12622; 20.05.2026 Nr. 3226) Gl.-Nr.: 86-41
den Wald als Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen, als Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen sowie wegen seiner Wirkungen für den Klimaschutz zu schützen, zu erhalten, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft zu mehren und vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren,
eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu gewährleisten,
die Forstwirtschaft zu fördern und
einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.
(2) Die Ziele nach Abs. 1 sind im Rahmen nachhaltiger und multifunktionaler Forstwirtschaft zu verwirklichen. Dabei sind die Leistungen des Waldes und der Forstwirtschaft darauf auszurichten:
die Umwelt und die Lebensgrundlagen des Menschen, den Naturhaushalt, die biologische Vielfalt, die Landschaft, den Boden, das Wasser, die Reinheit der Luft und das örtliche Klima zu schützen sowie einen Beitrag zum Schutz vor Lärm, Bodenabtrag und Hochwasser zu leisten (Schutzfunktion),
nachwachsende Rohstoffe zu produzieren und nachhaltig zu nutzen, insbesondere Holz für die stoffliche, chemische, energetische und thermische Verwendung (Nutzfunktion),
einen möglichst hohen Zuwachs im Wald zu erreichen und den darin gebundenen Kohlenstoff durch nachhaltige Nutzung in Holzprodukten langfristig zu speichern sowie emissionsintensive Produkte zu substituieren (Klimaschutzfunktion)
Menschen einen Erholungsraum zu bieten und das Naturerlebnis zu ermöglichen, zum Genuss von reiner Luft und Ruhe, zur Steigerung der Gesundheit und des Wohlbefindens, zum Spazieren und Wandern, zur sportlichen, naturverträglichen Betätigung, zur Umweltbildung und zur naturverträglichen touristischen Entwicklung (Erholungsfunktion).
die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen,
Parkwaldungen,
Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden und
Waldwege, auch wenn sie als Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung, einschließlich der Kabeltrassen, dienen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes,
Flächen mit Gehölzbewuchs, die
durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, oder
ein geschlossenes Kronendach bei einer mittleren Höhe von bis zu fünf Metern aufweisen und durch eine unterlassene landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind,
bei Anwendung des § 7 und des Dritten Teils dieses Gesetzes.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Staatswald der in § 3 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich von Wald der Hochschulen des Landes, die nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), staatliche Einrichtungen sind, nicht jedoch Wald öffentlich-rechtlicher Stiftungen,
Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich des Waldes öffentlich-rechtlicher Stiftungen,
Privatwald der in § 3 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.
(4) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben ihren Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und fachkundig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.
(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert.
(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:
die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
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