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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Schutzes des Bannwaldes in Hessen
- Hessen -

Vom 22. Februar 2022
(GVBl. Nr. 7 vom 02.03.2022 S. 126)



Artikel 1

Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies
  1. zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere von Leben und Gesundheit von Menschen sowie erheblichen Sachwerten, oder
  2. aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von Vorhaben von überregionaler Bedeutung oder des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur

erforderlich ist.

"Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist nur zulässig, wenn und soweit dies
  1. zur Bekämpfung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte, oder
  2. aus anderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zur Verwirklichung von
    1. Vorhaben der Rohstoffgewinnung von überregionaler Bedeutung, sofern die Rohstoffe ausschließlich für Zwecke verwendet werden, für die sie außerhalb des Bannwaldes nicht gewonnen werden können,
    2. sonstigen Vorhaben von überregionaler Bedeutung,
    3. Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Schienenverkehrsinfrastruktur oder
    4. Vorhaben des Aus- oder Neubaus von Radverbindungen mit einem besonders hohen Potenzial im Alltagsverkehr, das nach einem durch das für Verkehr zuständige Ministerium anerkannten Verfahren in der Regel 1.500 Fahrten am Tag beträgt, oder für unselbstständige Radwege an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

erforderlich ist."

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Schutzoder Bannwalderklärung nach Abs. 1 oder Abs. 2. "Maßnahmen der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 2 bedürfen bei Schutz- oder Bannwald der vorherigen Aufhebung der Erklärung zu Schutz- oder Bannwald nach Abs. 1 oder Abs. 2."

bb) Nach Satz 1 wird eingefügt:

"Die obere Forstbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 von der Änderung der Erklärung zu Bannwald absehen, wenn die Maßnahme der Waldumwandlung nicht mehr als 0,5 Hektar Waldfläche in Anspruch nimmt und nicht länger als ein Jahr andauert oder die mit der Bannwalderklärung verfolgten Zwecke nicht beeinträchtigt werden."

cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Bei Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 muss bereits bei Antragsstellung glaubhaft gemacht werden, dass in Anspruch genommene Flächen wieder vollständig aufgeforstet werden können."

c) In Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Waldbesitzer" die Wörter "sowie in Eigentumsrechten betroffene Personen" eingefügt.

2. § 31 Abs. 3

(3) Die beim Landesbetrieb Hessen-Forst Beschäftigten, die am 31. Dezember 2015 Aufgaben des Nationalparkamtes Kellerwald-Edersee wahrnehmen, gelten zum 1. Januar 2016 als zum Nationalparkamt Kellerwald-Edersee versetzt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220479

ENDE

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(Stand: 10.03.2022)

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