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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes
- Hessen -

Vom 20. Mai 2026
(GVBl. Nr. 32 vom 27.05.2026)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Waldgesetzes

Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald" wird durch folgende Angabe ersetzt:

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§ 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald " § 13 Schutzwald

§ 13a Bannwald

§ 13b Naturwald

§ 13c Erholungs-, Kur- und Heilwald

§ 13d Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe"

b) Nach der Angabe " § 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren" wird die Angabe " § 15a Digitale Ausweisung und Darstellung bestimmter Wege im Wald" eingefügt.

c) Nach der Angabe "Zehnter Teil Schlussvorschriften" wird die Angabe " § 30a Einschränkung von Grundrechten" eingefügt.

2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Kohlenstoff in möglichst großer Menge im Wald und seinen Holzprodukten zu binden (Klimaschutzfunktion), "3. einen möglichst hohen Zuwachs im Wald zu erreichen und den darin gebundenen Kohlenstoff durch nachhaltige Nutzung in Holzprodukten langfristig zu speichern sowie emissionsintensive Produkte zu substituieren (Klimaschutzfunktion)."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. Kein Wald sind

  1. die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes und
  3. Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald der in § 3 Abs. 1,
  2. Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2,
  3. Privatwald der in § 3 Abs. 3

des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), genannten Flächen,
  2. Parkwaldungen,
  3. Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden und
  4. Waldwege, auch wenn sie als Zuwegungen zu Anlagen der Energieerzeugung, einschließlich der Kabeltrassen, dienen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,
  2. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes,
  3. Flächen mit Gehölzbewuchs, die
    1. durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, oder
    2. ein geschlossenes Kronendach bei einer mittleren Höhe von bis zu fünf Metern aufweisen und durch eine unterlassene landwirtschaftliche Nutzung entstanden sind,

    bei Anwendung des § 7 und des Dritten Teils dieses Gesetzes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald der in § 3 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich von Wald der Hochschulen des Landes, die nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), staatliche Einrichtungen sind, nicht jedoch Wald öffentlich-rechtlicher Stiftungen,
  2. Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald, einschließlich des Waldes öffentlich-rechtlicher Stiftungen,
  3. Privatwald der in § 3 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(4) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen."

4. Dem § 4 werden als Abs. 3 und 4 angefügt:

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