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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Waldgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes
- Hessen -
Vom 20. Mai 2026
(GVBl. Nr. 32 vom 27.05.2026)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Waldgesetzes
Das Hessische Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald" wird durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 13 Schutzwald, Bannwald und Erholungswald | " § 13 Schutzwald
§ 13a Bannwald § 13b Naturwald § 13c Erholungs-, Kur- und Heilwald § 13d Ersatzaufforstung und Walderhaltungsabgabe" |
b) Nach der Angabe " § 15 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren" wird die Angabe " § 15a Digitale Ausweisung und Darstellung bestimmter Wege im Wald" eingefügt.
c) Nach der Angabe "Zehnter Teil Schlussvorschriften" wird die Angabe " § 30a Einschränkung von Grundrechten" eingefügt.
2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. Kohlenstoff in möglichst großer Menge im Wald und seinen Holzprodukten zu binden (Klimaschutzfunktion), | "3. einen möglichst hohen Zuwachs im Wald zu erreichen und den darin gebundenen Kohlenstoff durch nachhaltige Nutzung in Holzprodukten langfristig zu speichern sowie emissionsintensive Produkte zu substituieren (Klimaschutzfunktion)." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. Kein Wald sind
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
des Bundeswaldgesetzes genannte Wald. (3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen. |
" § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(4) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen." |
4. Dem § 4 werden als Abs. 3 und 4 angefügt:
(Stand: 01.06.2026)
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