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Gesetz zur Verbesserung der Kooperation von Körperschafts- und Privatwaldbetrieben beim Verkauf von Holz und in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
- Hessen -
Vom 19. Juni 2019
(GVBl. Nr. 13 vom 02.07.2019 S. 160)
Das Hessische Waldgesetz vom 21. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe " § 21 Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften" eingefügt:
" § 21a Beteiligung von Gemeinden an Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen"
" § 21a Beteiligung von Gemeinden an Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen
(1) Beteiligt sich eine Gemeinde oder ein Landkreis an einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einer Gesellschaft, um ihren Wald im Zusammenwirken mit anderen Waldbesitzenden des Körperschafts- oder Privatwaldes zu bewirtschaften, finden § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung. Bietet ein Zweckverband oder eine Gemeinsame kommunale Anstalt Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes an, so findet § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt.
(2) Lässt eine Gemeinde oder ein Landkreis durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung, eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Gesellschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt im Sinne des Abs. 1, an der sie oder er beteiligt ist, Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen beschaffen, findet das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), keine Anwendung. Die jeweilige forstwirtschaftliche Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft oder Gesellschaft, der Zweckverband oder die Anstalt hat bei Arbeitsverhältnissen die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. Für von ihr zu erteilende Aufträge gilt § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entsprechend."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191616
ENDE |
(Stand: 02.08.2019)
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