Zweite GAPRefVO BW - Zweite GAP-Reform-Verordnung BW Zweite Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für Baden-Württemberg
§ 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2023 I Nr. 156) geändert worden ist und
§ 17 Absatz 3 Nummern 1 und 2, Absätze 4 und 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ( GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist.
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für die Durchführung des GAP-Reform-Gesetzes BW und der in § 1 GAPRefG BW genannten Unionsregelungen, der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Nummer 4 und § 21 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung sowie der Umsetzung von Verordnungsermächtigungen nach § 17 Absätze 3, 4 und 5 GAPDZV.
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 GAPRefG BW.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
Direktzahlungen: Zahlungen nach Teil 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ( GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262);
Gemeinsamer Antrag: Der Gemeinsame Antrag umfasst den Sammelantrag nach § 5 Absätze 1 bis 3 des GAP-Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523), die Anträge zu den in Baden-Württemberg angebotenen Interventionen des GAP-Strategieplans und flächenbezogenen Fördermaßnahmen, soweit in der jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf den Gemeinsamen Antrag Bezug genommen wird;
Vorhaben: Vorhaben nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L, 2024/946, 26.03.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
abgeschlossene Vorhaben: Vorhaben, bei denen die Schlusszahlung erfolgt ist oder bei denen über den Verwendungsnachweis abschließend entschieden wurde;
Kulturgruppe: Flächen oder Tiere eines Fördergegenstands einer Teilintervention laut GAP-Strategieplan, sofern der Fördergegenstand einen einheitlichen Fördersatz und einheitliche Fördervoraussetzungen oder Auflagen hat. Liegen zu einem Fördergegenstand unterschiedliche Fördersätze oder unterschiedliche Fördervoraussetzungen oder Auflagen vor, bilden Flächen oder Tiere, für die gleiche Fördervoraussetzungen oder Auflagen sowie gleiche Fördersätze, die innerhalb eines Fördergegenstands gelten, jeweils eine Kulturgruppe. Abweichend davon bilden im Rahmen der Ausgleichleistungen von Teil a Vertragsnaturschutz der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015) vom 28. Oktober 2015 (GABl. S. 834), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2020 (GABl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Flächen einer fachlichen Maßnahme eine Kulturgruppe;
Lokale Aktionsgruppen: Lokale Aktionsgruppen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060
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