Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Naturschutz

GAPRefG BW - GAP-Reform-Gesetz BW
Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Baden-Württemberg -

Vom 8. Februar 2024
(GBl. Nr. 14 vom 21.02.2024)


Der Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung von Interventionen nach Titel III Kapitel II, Kapitel III Abschnitt 1 Artikel 42 Buchstaben a bis c, Abschnitte 2 bis 4 und Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 1. September 2022, S. 137), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17. April 2023, S. 1) geändert worden ist.

(2) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssysteme nach den Artikeln 59 bis 62 und 65 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 187, ber. ABl. L 29 vom 10. Februar 2022, S. 45), die durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19. August 2022, S. 1) geändert worden ist.

(3) Abschnitt 2 findet Anwendung auf die EGFL- und ELER-Interventionen nach Absatz 1 sowie auf die Fördermaßnahmen des EU-Schulprogramms nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671, zuletzt ber. ABl. L 106 vom 6. April 2020, S. 12), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6. Dezember 2021, S. 262) geändert worden ist.

(4) Abschnitt 3 findet auf alle ELER-Interventionen nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(5) Abschnitt 4 findet auf alle flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(6) Abschnitt 5 findet auf alle weder flächen- noch tierbezogenen ELER-Interventionen (nicht flächen- oder tierbezogene ELER-Interventionen) nach den Artikeln 73 bis 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

(7) Abschnitt 6 findet auf EGFL-Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse nach Artikel 42 Buchstabe b und den Artikeln 54 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/2115 Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. begünstigte Personen: natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die einen Förder- oder Zahlungsantrag stellen oder für die ein Förder- oder Zahlungsantrag gestellt wird oder die für die Einleitung oder Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;
  2. höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände: höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116;
  3. Intervention: Intervention im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/2115;
  4. ELER-Intervention: Intervention, für die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Unterstützung der Union gewährt wird;
  5. EGFL-Intervention: Intervention, für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte Unterstützung der Union gewährt wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.02.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion