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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 der Kommission vom 18. Januar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen

(ABl. L 2024/946 vom 26.03.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat gemäß Artikel 88 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in seinem GAP-Strategieplan beschlossen, bis zu 5 % seiner Zuweisungen für Direktzahlungen in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu verwenden. Die entsprechenden Beträge sind daher von Frankreichs Zuweisungen für Direktzahlungen abzuziehen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission 2 enthält die Änderungen der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen nach der Genehmigung der GAP-Strategiepläne, allerdings fehlen die von Frankreich für diese Art der Übertragung beschlossenen Änderungen. Um dem Beschluss dieses Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, ist es daher erforderlich, die in den Anhängen V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Zuweisungen Frankreichs für Direktzahlungen anzupassen.

(3) Die Anhänge V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Da die von Frankreich beschlossene Übertragung von Zuweisungen die Durchführung von Interventionen in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 betrifft, gilt sie ab dem 1. Januar 2024. Damit sich diese Änderung in der Verordnung (EU) 2021/2115 angemessen widerspiegelt und da sich die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Jahr 2024 auswirken, insbesondere was die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2024

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen und der jährlichen Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 1. http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/813/oj).


.

Anhang

Die Anhänge V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang V erhält der Eintrag für Frankreich folgende Fassung:

Kalenderjahr 2023 2024 2025 2026 2027 und Folgejahre
"Frankreich 6.736.440.037 6.718.840.037 6.710.740.037 6.705.140.037 7.252.000.537 "

2. In Anhang IX erhält der Eintrag für Frankreich folgende Fassung:

Kalenderjahr

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