Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

NatSchGBln - Berliner Naturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin

- Berlin - *

Vom 3. November 2008
(GVBl. Nr. 29 vom 22.11.2008 S. 378; 20.05.2011 S. 209 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-2



Archiv 2003 2006

zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Flächen sind sparsam zu nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter oder bebauter Flächen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter oder unbebauter Flächen. Eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung des Bodens gegen Verunreinigungen des Grundwassers ist zu vermeiden. Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen ihrer naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.
  5. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen. Bei der Unterhaltung und dem Ausbau von Gewässern ist die Erholungsnutzung der Landschaft und die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt zu beachten.
  6. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  7. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  8. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  9. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  10. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sind in ausreichendem Maße geschützte Teile von Natur und Landschaft festzusetzen.
  11. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  12. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  13. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  14. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  15. Grünflächen und Grünbestände sind im bebauten Bereich ausreichend anzulegen und zweckmäßig den Wohn- und Gewerbebereichen zuzuordnen. Im besiedelten Bereich sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere im Hinblick auf eine qualitativ gute Ausstattung der Innenbezirke mit Grün- und Erholungsanlagen durchzuführen.
  16. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  17. Bei der Bauleitplanung ist sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standortes gemäßer und für Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und Grünbeständen vorbehalten bleibt.
  18. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch einen frühzeitigen Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit und durch allgemeine Maßnahmen der Bildung und Erziehung.

(2) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.

§ 2a Biotopverbund

(1) Das Land Berlin entwickelt und erhält ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Berlin stimmt sich bezüglich der räumlichen und funktionalen Aspekte des Biotopverbunds mit dem Land Brandenburg ab.

(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund leistet auch einen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Europäischen Netzes "Natura 2000".

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Kernflächen sind Flächen, die die nachhaltige Sicherung der standorttypischen Arten und Lebensräume sowie Lebensgemeinschaften gewährleisten. Verbindungsflächen sind Flächen, die den natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Populationen von Tier- und Pflanzenarten, deren Ausbreitung, dem genetischen Austausch oder Wiederbesiedelungs- und Wanderungsprozessen dienen. Verbindungselemente sind flächenhafte, punkt- oder linienförmig in der Landschaft verteilte Elemente, die der Ausbreitung oder Wanderung von Arten dienen und die Funktion des Biotopverbunds unterstützen. Bestandteile des Biotopverbunds des Landes Berlin sind:

  1. gesetzlich geschützte Biotope nach § 26a und Röhrichte nach § 26c,
  2. Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete oder Teile dieser Gebiete,
  3. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt die zur Funktionssicherung und Erreichung der Gesamtgröße geeigneten und erforderlichen Bestandteile des Biotopverbunds und stellt diesen möglichst bis zum Ende des Jahres 2008 im Landschaftsprogramm dar. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 18 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen (Landschaftsplan), durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder durch andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

§ 2b Beachtung der Ziele und Grundsätze

Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger. Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft sowie die Erholung anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 2c Umweltbildung und Umwelterziehung

(1) Der nachhaltige Umgang mit Natur und Landschaft sowie der verantwortungsvolle Umgang mit den Naturgütern sollen zum Inhalt der Aus- und Fortbildung aller in Bildung und Erziehung Tätigen gemacht werden. Aufgabe von Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträgern aller Ebenen ist es, das allgemeine Verständnis für die Natur und die Umwelt zu fördern. Sie sollen mit ihren Bildungsangeboten das Verantwortungsbewusstsein und die Sensibilität für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft wecken und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern werben. Die Bildungsangebote im Sinne von Satz 3 sollen insbesondere über die Bedeutung von Natur und Landschaft, die Aufgaben des Naturschutzes, die Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge sowie die Rechtsgrundlagen des Umwelt- und Naturschutzes informieren.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, insbesondere in

  1. vorschulischen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
  2. Schulen,
  3. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendfreizeit,
  4. Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie
  5. Einrichtungen der Weiterbildung.

§ 2d Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
  2. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. § 26a bleibt unberührt.
  3. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
  4. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen, und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
  5. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
  6. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  7. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(3) Die für die landwirtschaftlich genutzten Landschaftsräume zur Vernetzung von Biotopen erforderliche Mindestdichte an linearen und punktförmigen Vernetzungselementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze, Feldgebüsche, Feldraine, Hochraine, Randstreifen, Tümpel, Gräben) kann durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für den jeweiligen Naturraum im Landschaftsprogramm dargestellt werden. Bis zum Erreichen der dargestellten Mindestdichte sollen die nach Größe und Lage erforderlichen zusätzlichen Vernetzungselemente durch geeignete Landschaftspflegemaßnahmen oder andere geeignete Maßnahmen eingerichtet werden.

(4) Die Forstwirtschaft beachtet in Berlin sowie auf den Berlin gehörenden Flächen in Brandenburg die anerkannten Regeln naturgemäßer Waldwirtschaft nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(5) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Die Nutzungen dürfen den Zielen des Berliner Wassergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung nicht widersprechen. Das Nähere regelt das Landesfischereirecht.

§ 2e Aufgaben und Beteiligung der Behörden

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und der naturschutzrechtlichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Alle Behörden des Landes und die sonstigen öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder Aufgaben die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtzeitig so einzubeziehen, dass ihnen in den Entscheidungen hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

§ 2f Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundstücken

(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden.

(2) Das Land Berlin soll in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung der Allgemeinheit bereitstellen, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.

§ 2g Vertragliche Vereinbarungen

Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege sollen bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften prüfen, ob der beabsichtigte Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 2h Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung

§ 3 Allgemeine Vorschriften

(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung. Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum darzustellen oder festzusetzen und zu begründen. Sie dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Die Landschaftsplanung enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft insbesondere für die Sachbereiche

  1. Biotop- und Artenschutz,
  2. Naturhaushalt und Umweltschutz,
  3. Landschaftsbild,
  4. Freiraumnutzung und Erholung,
  5. Ausgleichsflächen und -räume.

(3) Die Landschaftsplanung besteht aus dem Landschaftsprogramm (§ 4) und den Landschaftsplänen (§ 8). Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist bei der Aufstellung Rücksicht zu nehmen. Die Landschaftsplanung hat die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie der sonstigen raumbedeutsamen Planungen sind zu berücksichtigen.

(4) Die Landschaftsplanung enthält Angaben über

  1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
  2. die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  3. die Beurteilung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe der in Nummer 2 genannten Ziele und Grundsätze einschließlich der sich hieraus ergebenden Nutzungskonflikte; einzubeziehen sind vorhandene Nutzungen, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6).

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In anderen Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Darstellungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen und deren Festsetzungen zu beachten. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 und beider Umweltprüfung anderer Pläne und Programme heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren nicht entsprochen werden kann, ist dies zu begründen.

(6) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist oder wenn wesentliche Veränderungen der Ziele, Erfordernisse oder Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(7) Bei der Aufstellung der Landschaftsplanung soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im benachbarten Land Brandenburg und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenzen Berlins überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Landschaftsplanung die Erfordernisse und Maßnahmen für die betroffenen Gebiete mit dem Land Brandenburg abzustimmen.

(8) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

(9) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist. Dabei sind in die Angaben nach Absatz 4 die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern aufzunehmen.

(10) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 9 Satz 1 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 sind die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen.

§ 4 Landschaftsprogramm

Die überörtlichen sowie in den Grundzügen örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Berlin in einem Landschaftsprogramm durch Text, Karte und Begründung dargestellt. Das Artenschutzprogramm (§ 28) ist Teil des Landschaftsprogramms.

§ 5 Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft

Die Darstellung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft soll insbesondere umfassen

  1. die naturräumliche Gliederung und Landschaftsstruktur,
  2. die Feststellung des nach den einzelnen Naturgütern untergliederten Naturhaushalts sowie die Erfassung der natürlichen Lebensräume und ihrer Wechselbeziehungen und der Auswirkungen der großstädtischen Besiedlung,
  3. die bereits bestehenden geschützten Flächen im Sinne des Vierten Abschnitts sowie die Wasserschutzgebiete,
  4. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Abgrabungsflächen sowie die Flächen und Anlagen des Bergbaus und der Wasser- und Abfallwirtschaft,
  5. die für die Bewertung des Landschaftsbilds bedeutsamen gliedernden und belebenden Elemente,
  6. die Belastungszonen und wesentlichen Landschaftsschäden,
  7. die bedeutsamen Erholungsstätten.

§ 6 Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft

Die Erfordernisse und Maßnahmen sollen den Handlungsbedarf zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen. In Betracht kommen insbesondere Erfordernisse und Maßnahmen

  1. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  2. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnitts sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
  3. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
  4. zum Aufbau, Schutz und zur Verbesserung der Qualität des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
  5. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
  6. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
  7. zum Erhalt und zur Weiterentwicklung von oberirdischen Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten.

§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms

(1) Den Beschluss, das Landschaftsprogramm aufzustellen, fasst das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats. Der Beschluss ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Es übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt es eine Frist von einem Monat.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung die Behörde für zweckmäßig erachtet, sind für die Dauer eines Monats durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis mit. Haben mehr als 50 Personen Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(6) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Anregungen dem Senat zur Beschlussfassung vor.

(7) Das vom Senat beschlossene Landschaftsprogramm bedarf der Zustimmung durch das Abgeordnetenhaus. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats gibt die Zustimmung im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt. In gleicher Weise ist bekannt zu geben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann. Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

  1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in das Programm einbezogen wurden und aus welchen Gründen das Programm nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde sowie
  2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.

(8) aufgehoben

§ 8 Landschaftspläne

(1) Über die Darstellungen des Landschaftsprogramms hinaus sind auf seiner Grundlage die näheren örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsplänen mit Text, Karte und Begründung darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ein Erfordernis zur Aufstellung von Landschaftsplänen besteht besonders für örtliche Bereiche, in denen die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht nachhaltig und rechtlich gesichert sind. Landschaftspläne sind insbesondere für Bereiche aufzustellen, die

  1. nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. Landschaftsschäden aufweisen oder befürchten lassen,
  4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
  6. von wesentlichen Belangen der Grünordnung berührt sind,
  7. eine erhebliche Störung des Naturhaushalts aufweisen.

(2) Der Landschaftsplan setzt, soweit es erforderlich ist, rechtsverbindlich die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und die zur Erreichung der Ziele notwendigen Gebote und Verbote fest. Dabei soll geprüft werden, ob der mit den Festsetzungen verfolgte Zweck mit zumutbarem Aufwand und gleichem Erfolg auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Als Festsetzungen kommen insbesondere in Betracht

  1. die Anpflanzung, Entwicklung oder Sicherung von Vegetation, zum Beispiel auf Grünflächen, Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen geschädigten Grundstücken,
  2. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  3. die Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzung von Röhricht,
  4. die Begrünung und Erschließung der innerstädtischen Kanal- und Flussuferbereiche,
  5. die Anlage, Entwicklung oder Sicherung von Grün- und Erholungsflächen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen,
  6. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten,
  7. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds,
  8. der Mindestanteil naturwirksamer Maßnahmen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor).

Der Landschaftsplan kann die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen auch darstellen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in den Landschaftsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu seinem Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans dürfen denen eines Bebauungsplans nicht widersprechen. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans bestimmt die außer Kraft tretenden Festsetzungen eines Landschaftsplans, die nicht gemäß § 3 Abs. 5 in den Bebauungsplan aufgenommen werden und die dessen Inhalt widersprechen. Wird ein Landschaftsplan nicht aufgestellt, so können Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 im Bebauungsplan festgesetzt werden.

(4) Die Festsetzungen eines Landschaftsplans für Bereiche, die aus Gründen der Wasserversorgung zu schützen oder zu pflegen sind, dürfen den Zielen der Trinkwassergewinnung sowie den Festsetzungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung nicht widersprechen.

§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht

Haben die Bezirke die Absicht, einen Landschaftsplan aufzustellen, teilen sie dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(2) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Die untere Naturschutzbehörde hat die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie hat allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung zu geben (Anhörung). Öffentliche Darlegung und Anhörung sollen in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, soll die untere Naturschutzbehörde diese aufzeigen. Führt die Anhörung zu einer Änderung der Planung, so findet keine erneute Anhörung statt, sondern es schließt sich das Verfahren nach den Absätzen 5 bis 10 an.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. Das Bezirksamt kann beschließen, von der Anwendung des Absatzes 3 abzusehen, wenn ein Landschaftsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

(5) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

(6) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 5 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

(7) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(8) Nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung zeigt das Bezirksamt den Landschaftsplan der zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 7 erneut durchzuführen; das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Sobald die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 8 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, setzt das Bezirksamt durch Beschluss den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen:

  1. eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie
  2. eine Aufstellung der gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Überwachungsmaßnahmen.

(10) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 9 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

(11) Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 62 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist.

§ 10a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen

(1) Beeinträchtigt der Entwurf eines Landschaftsplans dringende Gesamtinteressen Berlins oder ist im dringenden Gesamtinteresse Berlins ein Landschaftsplan erforderlich, so kann das zuständige Mitglied des Senats abweichend von dem in § 10 geregelten Verfahren einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen. Einer Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde bedarf es jedoch nicht; § 13a Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes findet keine Anwendung. Das zuständige Mitglied des Senats kann insbesondere das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Landschaftsplans an sich ziehen, wenn das Bezirksamt eine erteilte Einzelweisung nicht in der dafür gesetzten Frist befolgt oder die Bezirksverordnetenversammlung den Landschaftsplan nicht innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs beschließt.

(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 an sich, so tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses an die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung. Die Festsetzung des Landschaftsplans als Rechtsverordnung sowie etwa notwendige sonst dem Bezirksamt obliegende vorbereitende Schritte obliegen der zuständigen Senatsverwaltung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt für die Festsetzung des Landschaftsplans § 10 Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.

§ 10b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung

(1) Der Senat kann im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist. Widerspricht der Rat der Bürgermeister mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder, bedarf der Beschluss des Senats der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Äußert sich der Rat der Bürgermeister nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, darf der Senat davon ausgehen, dass Einvernehmen mit dem Rat der Bürgermeister besteht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Aufgaben nach § 10 von der zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen; an die Stelle der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung tritt die Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Für die Festsetzung des Landschaftsplans gilt § 10 Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Mängel der Abwägung bei der zuständigen Senatsverwaltung geltend zu machen sind.

§ 11 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Landschaftspläne, die ausschließlich Flächen im Eigentum des Bezirks erfassen und nur Darstellungen enthalten, können in einem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 aufgestellt und festgesetzt werden.

(2) Nach Durchführung des Verfahrens nach § 9 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen und gibt ihn im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(3) Das Bezirksamt legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(4) Die untere Naturschutzbehörde entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Plans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von einem Monat.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist mit Begründung und weiteren umweltbezogenen Unterlagen, deren Einbeziehung zweckdienlich ist, für die Dauer eines Monats vom Bezirksamt öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Das Verfahren nach Satz 1 bis 3 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 4 durchgeführt werden.

(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und wägt diese ab. Es legt nach Beschlussfassung den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor und teilt das Ergebnis mit. § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(7) Das Bezirksamt setzt den Landschaftsplan durch Beschluss als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. § 10 Abs. 9 Satz 4 und 5 und Abs. 10 gilt sinngemäß. Der Landschaftsplan ist der zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.

§ 12 Veränderungsverbote

(1) Ist beschlossen worden, einen Landschaftsplan aufzustellen, kann das Bezirksamt durch Rechtsverordnung für die Dauer von zwei Jahren Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Schutz-, Pflege- oder Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen gefährdet würde. Die Frist kann um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. In den Fällen des § 10a ist die zuständige Senatsverwaltung vor Erlass des Veränderungsverbots zu unterrichten; die Senatsverwaltung kann den Erlass untersagen.

(2) Zieht die zuständige Senatsverwaltung das Verfahren nach § 10a Abs. 1 Satz 3 an sich, erlässt sie das Veränderungsverbot als Rechtsverordnung. Ein zuvor vom Bezirksamt erlassenes Veränderungsverbot bleibt unberührt. In den Fällen des § 10b wird das Veränderungsverbot durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt.

(3) Die Rechtsverordnung tritt außer Kraft, sobald ein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.

§ 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung

(1) Wird das Landschaftsprogramm oder ein Landschaftsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 12 sinngemäß.

(2) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie nur Nutzungen kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene fest und lässt die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten, können Landschaftsplan oder Landschaftsprogramm in einem vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt werden, indem

  1. an Stelle der Beteiligung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 5 Satz 2 den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und
  2. an Stelle der öffentlichen Auslegung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 10 Abs. 6 Satz 1 den durch die Änderungen Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.

Die Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können gleichzeitig durchgeführt werden. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ist bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich; die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung gibt in diesem Fall den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 13a Umweltbeobachtung

(1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe der Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Sie arbeiten dabei eng zusammen und stellen sich gegenseitig die dabei gewonnenen Daten kostenlos zur Verfügung.

(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Insbesondere soll bei den durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 geschützten Teilen von Natur und Landschaft eine Kontrolle des Zustands bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck möglichst alle fünf bis zehn Jahre erfolgen.

(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild einschließlich seiner Erholungsfunktion erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe sind insbesondere

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann,
  2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen mit einer Grundfläche über 30 m2 oder mit einer Höhe oder Tiefe über 2 m,
  4. die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Pfuhlen oder anderen Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer,
  5. der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von Gewässern,
  6. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich,
  7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs-, Camping- oder Wochenendplätzen im Außenbereich,
  8. das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich,
  9. die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen im Außenbereich,
  10. die Errichtung von festen Einfriedungen oder festen Einzäunungen im Außenbereich,
  11. die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich,
  12. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder für Vorhaben zur Torfgewinnung,
  13. die Errichtung von Skipisten und Skiliften einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2d Abs. 2, 4 und 5 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

§ 14a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist von möglichst nicht über zwei Jahren durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder durch Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist ein Eingriff, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ersatzmaßnahmen können auch an anderer Stelle als der, auf die sich der Eingriff unmittelbar auswirkt, gefordert werden. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Inhalte und Zielsetzungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne zu berücksichtigen; Ersatzmaßnahmen sollen hierbei möglichst innerhalb der in der Landschaftsplanung ausgewiesenen Ausgleichsflächen und -räume festgesetzt werden.

(2) Ein Eingriff darf nicht durchgeführt oder zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Ein Eingriff darf auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Schutzvorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) (Vogelschulrichtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, oder die der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entgegenstehen und eine Abweichung nach Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie beziehungsweise nach Artikel 16 der FFHRichtlinie nicht zulässig ist.

(3) Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nicht nach Absatz 2 Satz 1 unzulässig, so hat der Verursacher eine Ersatzzahlung zu entrichten. Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die aufkommenden Mittel sind in Abstimmung mit den nach § 39 anerkannten Vereinen zeitnah für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts gleichwertig zu ersetzen oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten.

(4) Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten für die Herstellung der unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; dazu gehören auch die Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Entwicklungspflege einschließlich der Kontrolle.

(5) Wer einen unzulässigen Eingriff oder einen Eingriff unter Missachtung der behördlichen Anordnungen vorgenommen hat, ist verpflichtet, unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich, ist der Eingriff vorrangig auszugleichen oder durch Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, zu kompensieren. Absatz 1 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(6) Für die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

§ 14b Ökokonto

(1) Soweit Darstellungen oder Festsetzungen der Bauleitplanung oder der Landschaftsplanung zur Zweckbestimmung von Flächen nicht entgegenstehen, können Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, auf Antrag vor ihrer Durchführung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Verbuchung auf einem Ökokonto anerkannt werden, wenn

  1. von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft insbesondere für die Sachbereiche des § 3 Abs. 2 ausgehen und
  2. die jeweiligen Flächen, auf denen Maßnahmen durchgeführt werden, dauerhaft rechtlich und tatsächlich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gesichert sind.

(2) Das Ökokonto verbucht die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, nachdem sie durchgeführt worden sind. Die in das Ökokonto aufgenommenen Maßnahmen werden bei späteren Eingriffen von der nach § 15 zuständigen Behörde auf die Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet, soweit die Vorgaben des § 14a einer Anrechnung nicht entgegenstehen und die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar.

§ 15 Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Ist für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben oder führt eine Behörde den Eingriff durch, so trifft die nach diesen Rechtsvorschriften oder für die Durchführung des Eingriffs zuständige Behörde die nach den §§ 14a und 14b Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Entscheidungen; dies gilt auch für Vorhaben, die darüber hinaus einer Genehmigung oder Befreiung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen. Die Entscheidungen werden im Einvernehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. Bei Eingriffen die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Herstellung des Einvernehmens zuständige Behörde. In den Fällendes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Entscheidungen im Benehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege getroffen. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(1a) Wird der Eingriff durch ein Vorhaben verursacht, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem die Entscheidungen und Maßnahmen nach § 14a getroffen werden, den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), geändert durch § 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Ist in anderen Rechtsvorschriften keine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben, so hat derjenige, der einen Eingriff vorzunehmen beabsichtigt, dies der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichend von der Anzeigepflicht des Satzes 1 bedürfen Eingriffe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 und 13 einer Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der in Satz 2 genannten Behörde einzureichen. Bei Eingriffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde. Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft die nach den § § 14a und 16 erforderlichen Entscheidungen.

(3) Anträge und Anzeigen müssen alle für die Entscheidung der Behörden notwendigen Angaben, insbesondere über Art und Umfang des Vorhabens sowie über den zu erwartenden Endzustand und die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 14a beabsichtigten Maßnahmen enthalten. Es kann verlangt werden, dass die nach § 14a erforderlichen Maßnahmen in einem Plan nachgewiesen werden.

(4) Zur Erfüllung von Auflagen können Sicherheitsleistungen verlangt werden.

(5) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 14a erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(6) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden. Das Kataster soll Flächen, die bei bezirksübergreifenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden, und Flächen, die von gesamtstädtischer, außergewöhnlicher umweltpolitischer oder besonderer ökologischer Bedeutung sind, erfassen. Das Kataster dient auch dem Ziel einer Nachprüfbarkeit der Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Das Kataster ist fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die für die Entscheidung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung.

§ 15a Verhältnis zum Baurecht, Ausnahmen

(1) Für das Verhältnis der Eingriffsregelung zum Baurecht gilt § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Ist eine Grundfläche auf rechtlich zulässige Weise baureif hergestellt oder für eine sonstige Nutzung vorbereitet worden und haben die Verursacher dies der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angezeigt, sind die Vorschriften über die Eingriffsregelung auf das geplante Vorhaben für einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr anzuwenden. In der Anzeige nach Satz 1 ist der Zustand der Grundfläche zu dokumentieren.

§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen

(1) Projekte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei den durch Unterschutzstellung nach § 18 Abs. 1 ausgewiesenen Gebieten ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Erheblich beeinträchtigt im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet insbesondere dann, wenn es in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Lebensräumen verschlechtert wird oder die Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, erheblich gestört werden oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen.

(4) Wenn in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich beeinträchtigt werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme der Kommission ist zu berücksichtigen.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die Kommission ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die § § 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 14 dieses Gesetzes unberührt. Bei einem Nebeneinander von Maßnahmen nach Absatz 5 zur Sicherung des Netzzusammenhangs einerseits und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 14 andererseits haben die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des Netzes "Natura 2000" sichergestellt wird. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung und die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Netzes "Natura 2000" möglichst deckungsgleich sind.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind auf sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf Raumordnungspläne im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Verträglichkeit eines Plans wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.

§ 17 Verfahren (zu § 16)

(1) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines in § 22b Abs. 2 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 16 bedarf.

(2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts und die nach § 16 erforderlichen Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften des § 15 entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Projektträger in den Gestaltungs- und Anzeigeverfahren alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.

(3) Die für die Entscheidungen nach § 16 zuständige Behörde holt im Falle des § 16 Abs. 4 Satz 2 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Stellungnahme der Kommission ein. Satz 1 gilt auch für die Unterrichtung der Kommission über die gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Maßnahmen.

(4) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 und geschützte Biotope im Sinne des § 26a sind § 16 dieses Gesetzes und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 16 Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. Über die Frage, ob sich aus den in Satz 1 genannten Schutzvorschriften strengere Regelungen für die Zulassung von Projekten ergeben, ist das Einvernehmen mit der für die konkurrierenden Regelungen zuständigen Naturschutzbehörde herzustellen.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 18 Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Sie kann bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck im Einzelfall nicht zuwiderläuft. In den übrigen Fällen entscheiden die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen sowie über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung,
  2. der Befugnis zum Betreten des Gebiets,
  3. der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie sonstigen chemischen und anderen nichtmechanischen Mitteln.

(3) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann bei den in Absatz 1 genannten Teilen von Natur und Landschaft auch die Umgebung geschützt werden. Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden.

§ 19 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

(2) In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können, nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. Dies gilt auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

(3) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, sollen angrenzende Flächen als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden.

§ 20 Landschaftsschutzgebiete

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen

  1. zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 2d Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, mit Ausnahme der in einem Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen.

§ 21 Naturdenkmale

(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich ist.

(2) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. Dies gilt auch für die Entfernung des Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist.

§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist. Teile von Natur und Landschaft können in ihrer Gesamtheit, in bestimmten Teilgebieten oder im Gesamtgebiet des Landes geschützt werden.

(2) Als Landschaftsbestandteile im Sinne dieser Vorschrift kommen insbesondere in Betracht

  1. Bestände an Schilf, Rohrkolben, Teichbinsen und anderen hochwüchsigen Uferpflanzen (Röhricht) und andere flächenhaft ausgeprägte Ufervegetation,
  2. Einzelbäume, Baumreihen, Alleen und Baumgruppen,
  3. Hecken und andere Schutzpflanzungen.

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung verboten. Zur Durchsetzung dieser Verbote kann bei Baumaßnahmen im Umfeld geschützter Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der im Schadensfall notwendigen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung angeordnet werden.

(4) Die Rechtsverordnung zur Festsetzung legt die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichsabgaben im Falle von Bestandsminderungen fest.

§ 22a Naturparks

(1) Großräumige, an der Stadtgrenze liegende, nur zusammen mit Brandenburg zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  2. sich als naturnaher Landschaftsraum oder historisch gewachsene Kulturlandschaft für die naturverträgliche Erholung besonders eignen und
  3. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,

können durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparks erklärt werden. Naturparks dienen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten naturnahen Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt. In ihnen wird zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung und ein nachhaltiger Tourismus angestrebt sowie eine nachhaltige Regionalentwicklung gefördert.

(2) Naturparks sollen entsprechend den in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege und den nach Schutzausweisungen abgestuften Schutz- und Pflegezielen geplant, gegliedert, erschlossen, weiterentwickelt und einheitlich verwaltet werden.

§ 22b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete

(1) Die nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, und nach Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, der Kommission zu benennenden Gebiete werden nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben durch Beschluss des Senats ausgewählt und von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mitgeteilt. Die Auswahl der in Satz 1 genannten Gebiete erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erklärt

  1. die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG,
  2. die als Europäische Vogelschutzgebiete an die Europäische Kommission gemeldeten Gebiete

entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1.

(3) Die Schutzgebietsverordnung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen. Dabei soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele erreicht werden und den ökologischen Erfordernissen der in dem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht bereits sonst aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergibt. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, verboten. Für eine Befreiung von diesen Verboten gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete im Amtsblatt für Berlin bekannt.

§ 23 Einstweilige Sicherstellung

Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, Veränderungsverbote aussprechen, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. Veränderungsverbote nach Satz 1 treten nach einem Jahr außer Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren für die beabsichtigte Unterschutzstellung nicht eingeleitet ist. Ansonsten treten sie spätestens nach zwei Jahren außer Kraft und können um ein Jahr und, wenn besondere Umstände, die nicht die Verwaltung zu vertreten hat, es erfordern, um ein weiteres Jahr verlängert werden.

§ 24 Unterschutzstellung

(1) Entwürfe von Rechtsverordnungen nach § 18 sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen, in geeigneten Fällen der Standort des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten. Soweit Karten zum Verständnis der Rechtsverordnung nicht erforderlich sind, brauchen keine Karten gefertigt zu werden.

(2) Die Entscheidung, Einzelobjekte nach den §§ 21 und 22 unter Schutz zu stellen, kann vom Bezirksamt mit Zustimmung des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglieds des Senats getroffen werden. Das Bezirksamt bereitet in diesen Fällen den Entwurf der Rechtsverordnung vor.

(3) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen werden mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 vom Bezirksamt, ausgelegt, soweit nach Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Gutachten oder sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung über die Unterschutzstellung von Bedeutung sind, sollen mit ausgelegt werden. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(4) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von dem Vorhaben berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Bedenken vorzutragen. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 findet eine Auslegung nicht statt.

(5) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats, in Fällen des Absatzes 2 das Bezirksamt, prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Bezirksamt legt den Entwurf der Rechtsverordnung in Fällen des Absatzes 2 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats vor.

(6) Werden Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 18 erlassen sind, räumlich oder sachlich nicht unerheblich geändert oder aufgehoben, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Bei einer Verletzung der Vorschriften der Absätze 1, 3 bis 5 findet § 10 Abs. 10 entsprechende Anwendung.

§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen

(1) Naturparks, Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sind zu kennzeichnen. Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sind zu kennzeichnen, soweit dies zweckmäßig ist.

(2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützter Landschaftsbestandteil" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

§ 26 aufgehoben

§ 26a Gesetzlich geschützte Biotope

(1) Die Zerstörung oder eine sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung folgender Biotope ist verboten:

  1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
  2. natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  3. offene Binnendünen, Sand-, Ginster- und Zwergstrauchheiden, Lehmwände,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  5. Kiefern-Eichenwälder, Eichen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder,
  6. Magerrasen, Trockenrasen, Feucht- und Frischwiesen,
  7. Kies-, Sand- und Mergelgruben,
  8. Feldhecken,
  9. Obstgehölze in der freien Landschaft als Relikte der Kulturlandschaft.

(2) Als Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere anzusehen

  1. die Intensivierung, Änderung oder Aufgabe von Nutzungen der geschützten Biotope,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können, oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in diesen Fällen nicht anzuordnen. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten.

(4) Liegt ein Biotop in einem in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Geboten oder Verboten der Schutzgebietsverordnung die Ausnahme nach Absatz 3 genehmigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Röhrichtbestände im Sinne des Fuenften Abschnitts.

§ 26b Schutz von Gewässern und Uferzonen

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder die Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustands der oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen sowie auf eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten auf Dauer erfüllt werden kann. Oberirdische Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, dass natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben. Soweit dies nicht möglich ist, ist darauf hinzuwirken, dass sie sich neu entwickeln können. Gewässerrandstreifen im Sinne dieser Vorschrift sind die an Gewässern landseitig der Böschungsoberkante oder oberhalb der Mittelwasserlinie angrenzenden variablen, linearen Bänder natürlicher oder gepflanzter Vegetation.

(2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zugelassen werden, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaushalts oder des Landschaftsbildes ausgeglichen werden können. Die zugelassenen Ausnahmen dürfen nicht den Zielendes Berliner Wassergesetzes entgegenstehen. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 sind zu beachten.

(4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts bleiben unberührt.

Fuenfter Abschnitt
Schutz und Pflege des Röhrichtbestands

§ 26c Allgemeine Vorschriften

(1) Wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer wird der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer.

(2) Als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts geschützt sind:

  1. Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden,
  2. die durch Hinweisschilder, Schutzvorkehrungen oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Röhrichtanpflanzungsgebiete sowie
  3. der den in Nummer 1 genannten Arten vorgelagerte oder allein vorkommende Schwimmblattpflanzengürtel; als Schwimmblattpflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Teichrose (Nuphar lutea), die Seerose (Nymphaea alba) und die Krebsschere (Stratiotes aloides).

(3) Nicht als Röhricht im Sinne dieses Abschnitts gelten Bestände der in Absatz 2 genannten Arten in Gärtnereien, Sumpfbeetkläranlagen oder anderen technisch oder fischereiwirtschaftlich genutzten Einrichtungen.

(4) Die Geltung des § 29 bleibt von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 26d Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundflächen sind verpflichtet, die auf ihnen befindlichen geschützten Röhrichtbestände zu erhalten und zu pflegen.

(2) Das Land Berlin soll die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, um Röhricht zu schützen und vor Schäden oder Beeinträchtigungen zu bewahren. Insbesondere gehören hierzu Maßnahmen zur Reduzierung

  1. des Wellenschlags durch motorisierte Wasserfahrzeuge,
  2. der Gewässereutrophierung,
  3. von Trittschäden auf Grund ungeregelter Bade- und sonstiger Erholungsnutzung,
  4. von Fraßschäden durch Bisam und Nutria.

(3) Anlagen im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sind so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb der Anlage möglich ist.

(4) Das Land Berlin soll geeignete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Röhrichtbestände fördern.

§ 26e Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten,

  1. Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen oder
  2. Anlagen im Röhricht zu errichten.

(2) Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt insbesondere

  1. das Betreten des Röhrichtbestands,
  2. das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,
  3. das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
  4. das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können; es ist ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten,
  5. die Verursachung von Sog oder Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrtgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Maßnahmen der Wasser-, Naturschutz- und der Fischereibehörden sowie für Maßnahmen und Regelungen auf Grund der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, anderer sonderordnungsrechtlicher Bestimmungen oder des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Die Verbote des Absatzes 1 gelten insbesondere auch nicht für die widmungsgemäße Nutzung der schiffbaren Gewässer und die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.

(4) Handlungen der Berufsfischer nach Absatz 2 Nr. 3 und im Schwimmblattpflanzengürtel im Sinne des § 26c Abs. 2 Nr. 3 auch Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, die im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung erfolgen, fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1, soweit hierbei das Röhricht nicht absichtlich beeinträchtigt wird.

(5) Die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern bleibt von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist.

§ 26f Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,
  2. Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,
  3. das Flämmen von Röhricht,
  4. Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.

Satz 1 gilt nicht für die in § 26e Abs. 3 genannten Maßnahmen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht zuwiderläuft; sie kann erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nur unerheblich zuwiderläuft. Mit der Erteilung der Genehmigung können gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Bei einer nach dem Berliner Wassergesetz erforderlichen Zulassung von Anlagen, die zu Einwirkungen auf das Röhricht führen, kann gleichzeitig auch ohne entsprechenden Antrag eine Genehmigung nach Absatz 2 ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde getroffen.

(4) Liegt das Röhricht in einem in § 18 Abs. 1 genannten Schutzgebiet, kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zusammen mit einer Befreiung von den Verboten oder Geboten der Schutzgebietsverordnung die Genehmigung nach Absatz 2 erteilen.

(5) Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

§ 27 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

  1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigung durch den Menschen,
  2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebende Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts die unmittelbar geltenden Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 28 Artenschutzprogramm

(1) Das Artenschutzprogramm als Teil des Landschaftsprogramms (§ 4 Abs. 2) wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten erstellt.

(2) Das Artenschutzprogramm enthält insbesondere

  1. die Erfassung und Darstellung der wild wachsenden Pflanzen- und wild lebenden Tierarten sowie ihrer wesentlichen Lebensgemeinschaften, ihrer Lebensräume, Lebensbedingungen und Wechselwirkungen, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind, einschließlich Aussagen über eingetretene Veränderungen der Populationen und ihrer Lebensbedingungen,
  2. die Zustandsbewertung unter besonderem Hinblick auf die gefährdeten und bedrohten Arten, Lebensgemeinschaften und Ökotope unter Darstellung ihrer wesentlichsten Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Ausweisung, Erwerb, Vorhaltung, Gestaltung, Schutz und Pflege vorhandener und neu zu schaffender Lebensstätten,
  4. Richtlinien und Hinweise für die Pflege und für Maßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung und für Überwachungsmaßnahmen.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann die Durchführung von Teilen des Artenschutzprogramms Dritten mit deren Zustimmung widerruflich übertragen.

§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

  1. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen,
  3. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  4. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten ,
  5. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Fortpflanzungszeit vom 1. März bis 31. August abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen,
  6. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, auf Flächen mit krautigem Wildwuchs oder den in Nummer 5 genannten Bewuchs abzubrennen oder mit chemischen oder mit anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten,
  7. Streusalze und andere Auftaumittel auf Grundstücken zu verwenden,
  8. zur Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln Mittel an oder auf baulichen Anlagen aufzutragen, die ihrer Beschaffenheit nach klebende Wirkung entfalten können und dadurch wild lebende oder andere Tiere festhalten oder verletzen können.

Es ist gestattet, Blüten, Pilze, Beeren und andere Früchte in geringen Mengen zum eigenen Bedarf zu sammeln sowie Blumen, Gräser und Farnkräuter als Handstrauß zu entnehmen, sofern die vorstehenden Pflanzen oder ihre Teile nicht zu den besonders geschützten Pflanzenarten gehören oder durch eine Rechtsverordnung nach § 18 geschützt sind.

(1a) Absatz 1 steht der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens sowie der ordnungsgemäßen Tierseuchen- und Schädlingsbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden und nicht besondere Schutzvorschriften bestehen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gilt nicht für gesetzlich oder behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigem Grund nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit gleichem Erfolg durchgeführt werden können, insbesondere Baumaßnahmen oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Verbote des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten auch nicht für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck des § 27 Abs. 1 nicht beeinträchtigen.

(2) Es ist verboten, ohne Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

  1. Tiere wild lebender und nicht wild lebender Arten auszubringen,
  2. Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes oder Pflanzgut aus anderen Naturräumen in der freien Natur auszubringen.

Zur freien Natur zählen nicht Gärten, Parks, Friedhöfe, Grünanlagen oder vergleichbare Flächen im Siedlungsbereich. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung das Ausbringen bestimmter Pflanzenarten, von denen eine Beeinträchtigung der europäischen Tier- und Pflanzenwelt oder sonstige Gefahren ausgehen können, auch für das gesamte Gebiet des Landes untersagen. Satz 1 gilt nicht für

  1. den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten oder
    2. gebietsfremder Arten, bei denen das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten,
  4. Pflanzenarten, deren Eignung für die Ausbringung in der freien Natur nachgewiesen wurde und die in einer Positivliste der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege aufgeführt werden.

Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gefahr einer Verfälschung der europäischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist. Die Nachweispflicht liegt beim Antragsteller. Soweit es aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass ausgebrachte oder sich ausbreitende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt oder den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen können, wieder der Natur entnommen werden. Im Übrigen sind die Vorschriften des Tierschutzrechts und die Bestimmungen des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) zu beachten.

(3) Teiche, Tümpel, Sümpfe, Moore, Röhrichtbestände, Waldwiesen, Feldgehölze und ähnliche, den Pflanzen als Standorte und den Tieren als Nahrungsquellen, Nist-, Brut-, Fortpflanzungs-, Wohn-, Rast- oder Zufluchtsgelegenheiten dienende Lebensstätten sollen erhalten oder neu geschaffen werden.

§ 30 aufgehoben

§ 31 aufgehoben

§ 32 Tiergehege

(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung. Sind jagdbare Tiere betroffen, ist das Einvernehmen des für das Jagdwesen zuständigen Mitglieds des Senats erforderlich. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln und Eulen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder die Zugänglichkeit zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,
  3. die artgemäße Ernährung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet sind und
  4. andere öffentliche Belange, insbesondere solche des Artenschutzes, nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben

  1. die Führung eines Gehegebuchs,
  2. die regelmäßige tierärztliche Betreuung,
  3. die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung,
  4. die Einrichtung von Quarantänegattern,
  5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestands,
  6. Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.

§ 32a Haltung von Wildtieren in Zoos

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden; nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
  4. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  5. dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, gefördert wird und
  7. die Zoos sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen
    1. an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung, oder
    2. an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung kann unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos nachträglich ändern, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 43 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Werden Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 einer Genehmigung bedürfen, im Widerspruch zu diesen Vorschriften errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. In diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Artenschutz- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.

(6) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat die Einhaltung der Vorschriften unter anderem durch regelmäßige Inspektionen zu überwachen. Sie ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen an.

(7) Zoos, die nach Absatz 1 Satz 1 eine Genehmigung benötigen, müssen spätestens am 30. September 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen.

§ 33 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Artenschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt werden.

§ 34 Sonstige Vorschriften

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Artenschutzes zu erlassen, insbesondere über

  1. den Schutz der Lebens- und Zufluchtstätten sowie Lebensräume wild lebender Tiere,
  2. das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere,
  3. Maßnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde sowie gegen Schädigungen durch wild lebende Tiere.

Siebenter Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 35 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf privaten Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen und landwirtschaftlichen Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit ist zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Radfahren auf Wegen und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist dem Betreten gleichgesetzt; Fußgänger haben Vorrang. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der Flur nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

(3) aufgehoben

(4) aufgehoben

§ 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur

(1) Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann die Ausübung des Betretungsrechts nach § 35 aus wichtigem Grund einschränken oder untersagen (Sperrrung). Nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen oder Anzeigen an die Behörde bleiben hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Sperrung der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe, Örtlichkeit und Art und Weise der Sperrung anzuzeigen.

(2) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren.

(3) Die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ordnet die Beseitigung bestehender Sperrungen nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn die Voraussetzungen für deren Errichtung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

§ 37 Durchgänge

Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte kann verpflichtet werden, auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen zu halten, wenn andere Teile der Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und die Nutzung des Grundstücks dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Achter Abschnitt
Behörden und Träger des Naturschutzes

§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden 11

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2e Abs. 1 sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43 Abs. 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die in Satz 1 genannte Behörde ist auch zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung oder für Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen europarechtlichen Vorschriften. Ebenso entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Ist im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Baumschutzverordnung zusätzlich eine Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, entscheidet die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege auch über diese Befreiung.

(3) Neben den ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben haben die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege

  1. Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt zu beobachten,
  2. die wissenschaftlichen, insbesondere ökologischen Grundlagen für den Naturschutz und die Landschaftspflege zu erarbeiten,
  3. der Bevölkerung die Bedeutung von Natur und Landschaft für die Lebensgrundlagen und die Umwelt des Menschen nahe zu bringen, sie über das sachgerechte Verhalten in Natur und Landschaft aufzuklären und Verständnis und Unterstützung für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu wecken und
  4. die Zusammenarbeit mit Naturschutzorganisationen und sonstigen in Naturschutz und Landschaftspflege tätigen Institutionen zu pflegen
  5. bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere
    1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
    2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat

(4) aufgehoben

§ 39 Anerkennung von Vereinen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Anerkennung als Verein wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der zuletzt genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen; die anerkannten Vereine sind mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(4) Jeder anerkannte Verein hat der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen.

(5) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören; § 39a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.

§ 39a Mitwirkung von Vereinen

(1) Einem nach § 39 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
  2. bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der Natur,
  5. vor Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist,
  8. vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 verbunden ist,
  9. vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  10. bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung,
  11. vor der Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nach dem Landeswaldgesetz, sofern die Umwandlung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf,
  12. vor der Zulassung von Projekten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes gelten sinngemäß.

(2) Bei häufig oder regelmäßig wiederkehrenden, gleich gelagerte Sachverhalte betreffenden Anträgen auf Befreiungen oder Genehmigungen ist den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, 8, 9, 11 und 12 Genüge getan, wenn die Verbände bei der erstmaligen Befreiung oder Genehmigung mitgewirkt haben. Bei Vorhaben, deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft gering sind, kann von der Beteiligung abgesehen werden.

§ 39b Rechtsbehelfe von Vereinen

(1) Über die in § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Fälle hinaus können die nach § 39 anerkannten Vereine auch in den Fällen des § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 9, 11 und 12 Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall der Ablehnung oder Unterlassung eines in Absatz 1 genannten Verwaltungsaktes. Ein Klagerecht besteht auch, wenn zu Unrecht an Stelle der in Absatz 1 genannten Verwaltungsakte andere hoheitliche Maßnahmen gesetzt worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Vereine nicht vorsieht.

(3) Die Vorschriften des § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) sind in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entsprechend anwendbar.

§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Sachverständigenbeirats ( § 41) den Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege. Wiederberufungen sind zulässig.

(2) Zu den Aufgaben des Landesbeauftragten gehört es insbesondere, die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich und wissenschaftlich zu beraten und an wesentlichen Entscheidungen beratend mitzuwirken. Er ist an Weisungen nicht gebunden.

§ 41 Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft nach Anhörung des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege jeweils für die Dauer der Legislaturperiode Sachverständige aus dem Aufgabenbereich dieses Gesetzes, insbesondere aus den Fachbereichen Ökologie, Umweltschutz, Botanik, Zoologie, Vogelschutz, Wasser- und Schifffahrtswesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Stadt- und Landesplanung sowie Landschaftsplanung in den Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Beirat soll insbesondere

  1. die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

Er soll vor wesentlichen Entscheidungen, insbesondere vor Befreiungen nach § 50 gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege ist Vorsitzender des Sachverständigenbeirats. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 42 Naturschutzwacht

(1) Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet werden. Hoheitliche Eingriff- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Naturschutzwacht ist ehrenamtlich.

Neunter Abschnitt
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten, Duldungspflicht und Kostentragung

§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis

(1) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege sind befugt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist; die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind zuvor in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Bediensteten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege sind, soweit erforderlich zusammen mit Beauftragten, ferner befugt, in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude, Transportmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

§ 43a Duldungspflicht und Kostentragung

(1) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Berechtigte haben Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Erforderlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen ist dem Duldungspflichtigen gegenüber schriftlich zu begründen; die Verpflichtung zur Duldung entfällt, soweit die Verpflichteten die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist selbst übernehmen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Grundstücke zur Überwachung der Durchführung betreten.

(2) Machen die Duldungspflichtigen von der Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen selbst durchzuführen, nicht Gebrauch, gibt die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig bekannt, von wem und wann die Maßnahmen durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte so gering wie möglich belastet werden.

(3) Die Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können den zur Duldung Verpflichteten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Eigentümer und der sonstige Berechtigte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, deren Art und Umfang in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen haben.

(5) Zumutbar im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder der sonstigen Berechtigten dann, wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgeht und eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks nicht eintritt.

§ 43b Kostentragung des Verursachers und des Verantwortlichen  11

(1) Werden von den Naturschutzbehörden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgenommen, um rechtswidrige Veränderungen von Natur und Landschaft abzuwenden oder die Folgen rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, so sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten vom Verursacher der Veränderung oder Handlung zu tragen. Hat der Verursacher im Auftrag eines Dritten gehandelt, so tragen beide die Kosten als Gesamtschuldner.

(2) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus verlangen.

(4) Wird im Anwendungsbereich von Absatz 2 auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(5) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(6) Nach Absatz 2 hat der Verantwortliche die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
  2. auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Absatz 1.

§ 44 aufgehoben

Zehnter Abschnitt
Entschädigung, Härteausgleich

§ 45 aufgehoben

§ 46 aufgehoben

§ 47 Entschädigung

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann und den Betroffenen hieraus nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, wenn infolge von Verboten

  1. die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
  2. eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung untersagt wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die sonst unbeschränkt hätte ausgeübt werden können.

Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung hat die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung werden Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhung durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt hat. Im Übrigen sind die § § 39 bis 44, 93, 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 100 des Baugesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks kann an Stelle der Entschädigung nach Absatz 2 vom Land Berlin oder der vom Land Berlin bestimmten Stelle die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen.

§ 48 Härteausgleich

Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten und für die keine Entschädigung nach § 47 zu leisten ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann das Land Berlin auf Antrag einen Geldausgleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert. Ein Geldausgleich kann insbesondere nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt werden, wenn in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder in Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus diesem Gesetz, den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben. Ein Geldausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.

Elfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Abs. 1 ohne die erforderliche Gestattung vornimmt,
  2. entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen anzeigebedürftigen Eingriff ohne die erforderliche Anzeige oder abweichend davon ausführt,
  3. a. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 ein Projekt ohne die erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchführt,
  4. b. entgegen § 16 Abs. 2 ein unzulässiges Projekt durchführt oder den Verboten des § 22b Abs. 5 zuwiderhandelt,
  5. den Verboten des § 19 Abs. 2 zum Schutz von Naturschutzgebieten zuwiderhandelt,
  6. den Verboten des § 20 Abs. 2 zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten zuwiderhandelt,
  7. den Verboten des § 21 Abs. 2 zum Schutz von Naturdenkmalen zuwiderhandelt,
  8. den Verboten des § 22 Abs. 3 zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen zuwiderhandelt,
  9. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach § 25 beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
  10. entgegen § 25 Abs. 2 Schutzbegriffe oder ähnliche Bezeichnungen, die mit diesen verwechselt werden können, verwendet,
  11. a. ohne die erforderliche Zulassung nach § 26a Abs. 3 Handlungen nach § 26a Abs. 1 durchführt,
  12. b. den Verboten des § 26e Abs. 1 zum Schutz des Röhrichts zuwiderhandelt oder entgegen § 26f Abs. 1 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,
  13. den Verboten des § 29 Abs. 1 zum allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren zuwiderhandelt oder entgegen § 29 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiere und Pflanzen wild lebender und nicht wild lebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,
  14. a. aufgehoben
  15. aufgehoben
  16. entgegen § 32 Abs. 1 Tiergehege ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet, erweitert oder betreibt,
  17. a. entgegen § 32a Abs. 1 Satz 1 einen Zoo ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
  18. entgegen § 33 Bezeichnungen ohne Genehmigung führt,
  19. aufgehoben
  20. in Ausübung der Rechte nach § 35 Grundstücke verunreinigt oder beschädigt,
  21. auf Flächen, die nicht nach § 35 Abs. 2 freigegeben sind, reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  22. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 die Ausübung des Betretungsrechts ohne wichtigen Grund einschränkt oder untersagt oder die nach § 36 Abs. 1 Satz 4 vorgeschrieben Anzeige unterlässt,
  23. entgegen den § § 43 und 44 seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachkommt,
  24. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  25. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
  26. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind oder die durch eine solche Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9a das Pflanzenschutzamt.

(5) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung auf einem durch eine Rechtsverordnung nach den § § 18 ff. geschützten Teil von Natur und Landschaft abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Geltungsbereich der Rechtsverordnung entfernt werden.

(6) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Absatz 1 Nr. 18 durch unerlaubtes Halten oder Parken der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(7) Die Kostenentscheidung nach Absatz 6 ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(8) Gegen die Kostenentscheidung der Behörde nach Absatz 6 kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 50 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

      oder

  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und die Vorschriften des § 16 Abs. 2 bis 5 einer Befreiung nicht entgegenstehen.

(2) Die Befreiung von Verboten oder Festsetzungen eines festgesetzten Landschaftsplans nach den §§ 10 oder 10a einschließlich der gemäß Artikel XI Abs. 2 des Verwaltungsreformgesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), das durch § 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) geändert worden ist, durchgeführten Verfahren, von Vorschriften der Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen (§§ 18 und 21) sowie von dem Verbot des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erteilt. In allen anderen Fällen entscheidet die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über die Befreiung nach Absatz 1.

Zwoelfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Es treten außer Kraft

  1. das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),
  2. die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (GVBl. Sb. III 791-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1976 (GVBl. S. 2452),
  3. die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (GVBl. Sb. III 791-1-2), zuletzt geändert durch Nummer 6 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach den Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen

Die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Verordnungen und Anordnungen bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen und Anordnungen können nach § 49 Abs. 1 Nr. 18 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, auch wenn eine Verweisung auf die Vorschriften dieses Gesetzes fehlt; § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 53 Ausführungsbestimmungen

Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 54 Änderung bestehender Vorschriften

(1) § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), geändert durch Gesetz vom 14. November 1966 (GVBl. S. 1633), erhält folgende Fassung:

" § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes vom 21. Oktober 1960 (GVBl. S. 1080) und § 11 Satz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) bleiben unberührt."

(2) § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes (BWG) vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl. S. 634), erhält folgende Fassung:

"(6) Das für das Wasserwesen zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereichs des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer zu schützen,
  2. den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
  3. Gefahren für den ökologischen Zustand der Uferbereiche und der Gewässer abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
  4. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  5. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhüten.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen."

§ 55 Übergangsvorschrift

(1) Bei Eingriffen nach § 14, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet sind, hat der Verursacher die Ausgleichspflicht nach § 14 Abs. 4 bis 8 zu erfüllen, soweit ihn dies wirtschaftlich nicht wesentlich stärker belastet als bei vergleichbaren erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Eingriffen. Gegen eine angemessene Entschädigung kann der Verursacher zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet werden.

(2) Tiergehege und Anlagen für Greifvögel und Eulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vorhanden sind, gelten für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt. Zur Herstellung der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 können nachträglich Nebenbestimmungen erlassen werden; insbesondere kann die Berechtigung zur Unterhaltung des Geheges befristet werden. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für zoologische Gärten, die unter wissenschaftlicher Aufsicht stehen, und wissenschaftliche Einrichtungen.

§ 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin
NatSchGBln - Berliner Naturschutzgesetz

(GVBl.Nr. 29 vom 22.11.2008 S. 378)

Auf Grund des Artikels III des Zwoelften Gesetzes zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 212) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der vom 27. Juli 2008 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion