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Regelwerk

Änderungstext

Berliner Gesetz zur Ausführung des Umweltschadensgesetzes *

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 209)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Bodenschutzgesetzes

Das Berliner Bodenschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250), das durch Artikel XV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 folgende Angaben eingefügt:

" § 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

§ 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen, so ist dafür die für den Bodenschutz zuständige Behörde zuständig. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
  2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde festgestellt hat."

3. Nach § 8 werden die folgenden § § 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes

(1) Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kos ten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen.

(3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen.

(4) Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend.

(5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen

  1. durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder
  2. auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen.

§ 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen

Für sonstige Ansprüche auf Kostenerstattung, die einer Behörde infolge der Anwendung der Bodenschutzgesetze des Bundes oder des Landes Berlin zustehen, findet § 8a Absatz 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt."

Artikel II
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 3. November 2008 (GVBl. S. 378) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 43b die Wörter "und des Verantwortlichen" angefügt.

2. Dem § 38 Absatz 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bei Schäden gemäß § 19 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden die zusätzlichen Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zu erfüllen. Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere

  1. kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder
  2. wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgestellt hat."

3. § 43b wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und des Verantwortlichen" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es werden die folgenden Absätze 2 bis 7 angefügt:

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