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Regelwerk

Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes *

Vom 17. Juli 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2008 S. 212)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 3 werden nach der Angabe " § 16 Abs. 1" die Worte "und bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme" eingefügt.

b) Es werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

"(8) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

(9) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist. Dabei sind in die Angaben nach Absatz 4 die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

aufzunehmen.

(10) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 9 Satz 1 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 sind die Behörden, deren umweltund gesundheitsbezogener Aufgabenbereich berührt wird, zu beteiligen."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest. Es legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Programm berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 3 Abs. 10, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die neuen Absätze 3 bis 7.

c) Die neuen Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Den Entwurf des Landschaftsprogramms stellt das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats auf. Es beteiligt die Behörden und die Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen; unabhängig davon sind sie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 2 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

"(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Es übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Mitwirkung befugten Vereinen den Entwurf des Programms einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt es eine Frist von einem Monat.

(4) Der Entwurf des Landschaftsprogramms einschließlich der Begründung und weitere umweltbezogene Unterlagen, deren Einbeziehung die Behörde für zweckmäßig erachtet, sind für die Dauer eines Monats durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 3 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen."

d) Dem neuen Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Dem Landschaftsprogramm sind zur Einsicht beizufügen:

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