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Regelwerk, Naturschutz, Wasser, EU

NatSchG Bln - Berliner Naturschutzgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin

- Berlin -

Vom 29. Mai 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 08.06.2013 S. 140; 25.09.2019 S. 612 19; 27.09.2021 S. 1166 21)
Gl.-Nr.: 791-1




Archiv: 2003, 2006, 2008
Vom Bundesrecht abweichendes Länderrecht siehe =>

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, ergänzt oder es wird von diesen im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes abgewichen.

§ 2 Verwirklichung der Ziele
(zu § 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger.

(2) Die Umweltbildung und -erziehung im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes sind im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, insbesondere in

  1. vorschulischen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
  2. Schulen,
  3. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendfreizeit,
  4. Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie
  5. Einrichtungen der Weiterbildung.

(3) Den Trägern der Umweltbildung können von den Bezirken und landeseigenen Einrichtungen geeignete Räumlichkeiten und Grundstücke für ihre satzungsgemäßen Bildungszwecke mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Als Träger der Umweltbildung gelten Vereine, die Umweltbildung als primäres Ziel in ihrer Satzung verankert haben oder die von der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung als Träger der Umweltbildung anerkannt wurden.

§ 3 Zuständigkeit der Naturschutzbehörden
(zu § 3 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats als oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege und die Bezirksämter als untere Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist zuständig für

  1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen von Verboten der Bundesartenschutzverordnung,
  2. Entscheidungen oder die Erteilung von Bescheinigungen nach den für den Artenschutz erlassenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. Ausnahmen und Genehmigungen nach § 39 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  5. Genehmigungen nach § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und Anordnungen nach § 40 Absatz 6 und § 44 Absatz 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  7. Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Befreiungen von

  1. Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der in Kapitel 4 Abschnitt 2 normierten Verbote zum Schutz des Röhrichtbestandes,
  2. den in § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Verboten des allgemeinen Artenschutzes mit Ausnahme des Verbots des § 39 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  3. dem Verbot des § 39 (Streusalzverbot),
  4. Verboten und Festsetzungen in Landschaftsplänen, sofern es sich nicht um einen Landschaftsplan von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des § 13 handelt,
  5. Geboten und Verboten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmälern ( § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21).

Die in anderen Vorschriften begründete Zuständigkeit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bleibt unberührt.

(4) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege nimmt für Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete die Aufgabe wahr, Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie Pflege- und Entwicklungspläne aufzustellen und zu überwachen.

(5) Ist im Zusammenhang mit der Beseitigung von Bäumen oder anderen Gehölzen außerhalb des Waldes eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des § 44

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