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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1166)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Das Berliner Naturschutzgesetz vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern bleibt von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. "(5) Bei bestehenden Anlagen in und an Gewässern stehen die Verbote des Absatzes 1 auch in Verbindung mit Absatz 2 der erneuten Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die bisherige ordnungsgemäße Nutzung der Anlage fortgesetzt und der Schutz des Röhrichts dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen entscheidet die für die Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde."

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "zusammen mit einer Befreiung" die Wörter "nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes" eingefügt.

2. § 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Einer Genehmigung bedürfen
  1. die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,
  2. Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,
  3. das Flämmen von Röhricht,
  4. Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 sind die in § 31 Absatz 3 genannten Maßnahmen und die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, sofern diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung im Sinne des § 31 Absatz 5 erforderlich sind.

"(1) Einer Genehmigung bedürfen
  1. die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,
  2. Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,
  3. das Flämmen von Röhricht,
  4. Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 sind die in § 31 Absatz 3 genannten Maßnahmen. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen bedürfen keiner Genehmigung nach Satz 1, soweit diese für die ordnungsgemäße Nutzung bestehender Anlagen in und an Gewässern erforderlich sind."

Artikel 2
Neufassung des Berliner Naturschutzgesetzes

Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berliner Naturschutzgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 212155

ENDE

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