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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Berlin
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 612)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) wird wie folgt geändert:

1. Die dem Gesetzestitel beigegebene Fußnote wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " 85/337/EWG" wird durch die Wörter " 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und" ersetzt.

b) Die Angabe "27. Juni 1985" wird durch die Angabe "13. Dezember 2011" ersetzt.

c) Die Angabe "ABl. EG Nr. L 175 S. 40" wird durch die Angabe "ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1" ersetzt, nach dem darauf folgenden Komma werden die Wörter "der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1)," eingefügt.

d) Die Wörter "der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5)" werden gestrichen.

2. In § 1 werden nach dem Wort "Grundsätzen" die Wörter "sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit" eingefügt.

3. In § 2 werden die Wörter "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch die Wörter "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)" ersetzt.

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Aufgaben" durch die Wörter "dafür notwendigen Verfahrenshandlungen" und die Wörter "den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes" durch die Wörter "dem Gesetz" ersetzt.

b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "für" wird das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 7 des Atomgesetzes" werden durch die Wörter "dem Atomgesetz" ersetzt.

cc) Das Wort "Behörde" wird durch das Wort "Landesbehörde" ersetzt.

dd) Die Wörter "nach dieser Vorschrift" werden gestrichen.

5. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Zentrales Internetportal

(1) Das Land Berlin richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Aufbau und Betrieb dieses zentralen Internetportals obliegen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung. Sie kann diese Aufgaben auf Dritte übertragen.

(2) In das Internetportal nach Absatz 1 werden eingestellt:

  1. Bekanntmachungen nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  2. die auszulegenden Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als elektronische Dokumente,
  3. die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens sowie die Angabe der wesentlichen Gründe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Einstellung der Angaben oder Unterlagen nach Satz 1 in das Internetportal erfolgt durch die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde, in Fällen des § 3 Absatz 3 durch die federführende Behörde.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Internetportal nach Absatz 1 ist zulässig, soweit dies entsprechend der Zweckbestimmung des Portals erforderlich ist. Die in das Internetportal nach Absatz 1 eingegebenen Daten sind solange zu speichern, wie sie zur Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung benötigt werden. Sie dürfen darüber hinaus für verwaltungsbehördliche Zwecke gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung kann Ausführungsvorschriften über die Benutzung des Internetportals nach Absatz 1 erlassen.

§ 3b Berichterstattung an die Europäische Union

Die Übermittlung der Angaben nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Die für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständigen Behörden, in Fällen des § 3 Absatz 3 die federführende Behörde, stellen der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung hierzu die notwendigen Angaben und Unterlagen zur Verfügung."

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Abweichung vom Bundesrecht

Abweichend von Nummer 13.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung erst ab einer Tiefe von 100 Metern unter Flur durchzuführen."

7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

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