umwelt-online: Brandenburgisches Naturschutzgesetz (3)
zurück |
§ 55 Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege 10
(1) Dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt die Unterstützung der obersten Naturschutzbehörde insbesondere bei ihren Aufgaben nach den Abschnitten 2 und 4 dieses Gesetzes sowie die fachliche Beratung und Unterstützung der anderen Naturschutzbehörden.
(2) Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege obliegt der Vollzug der Vorschriften des Bundesnaturschutzrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts über besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten; § 54 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie ist zuständige Behörde für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 43 Abs. 5 bis 8, § 44 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 1 und § 53 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Erteilung von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten nach Satz 2 für bestimmte besonders geschützte Tierarten auf die untere Naturschutzbehörde zu übertragen.
(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ist gleichgeordnete Naturschutzbehörde im Sinne des § 17 Abs. 2 für die Beteiligung bei Eingriffen, die von einer Landesoberbehörde zugelassen werden.
§ 56 (weggefallen)
§ 57 (weggefallen)
§ 58 Verwaltung der Großschutzgebiete 10
(1) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege verwaltet die Nationalparks, Naturparks und Biosphärenreservate. Es hat die Aufgabe, Maßnahmen für deren Entwicklung und Pflege zu koordinieren und durchzuführen sowie diese Gebiete zu betreuen, Pflege- und Entwicklungspläne für sie aufzustellen und die Einhaltung der jeweils geltenden Schutzbestimmungen zu überwachen. Die Pflege- und Entwicklungspläne können in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung die Funktion von Bewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG übernehmen.
(2) Zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 mit den Belangen der Gemeinden und den anderen örtlich oder sachlich beteiligten Behörden und Verbänden wird für die Naturparks und Biosphärenreservate jeweils ein Kuratorium gebildet. Die Einzelheiten seiner Zusammensetzung regelt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages.
§ 59 Naturschutzfonds
(1) Unter dem Namen "Naturschutzfonds Brandenburg" wird bei der obersten Naturschutzbehörde eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
(2) Die Stiftung hat den Zweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 aus
(4) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung eine einmalige Grundausstattung ein.
(5) Der Naturschutzfonds wird durch den Stiftungsrat verwaltet. Der Stiftungsrat besteht aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachminister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ministers, des für Wirtschaft zuständigen Ministers, des für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zuständigen Ministers und des für Landwirtschaft zuständigen Fachministers sowie einem Vertreter aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages und drei Vertretern des Beirats bei der obersten Naturschutzbehörde. Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister beruft die Mitglieder des Stiftungsrates auf Vorschlag der genannten Ministerien und des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses des Landtages auf fünf Jahre und bestimmt einen Geschäftsführer.
(6) Der Stiftungsrat beschließt eine Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Haushalt und Finanzen zuständigen Minister sowie dem Benehmen der für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtages bedarf.
(7) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen. Rechtsaufsichtsbehörde ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister.
§ 60 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden mit anderen Behörden
(1) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden und öffentlicher Stellen berühren können.
§ 61 Naturschutzhelfer
(1) Zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes können die unteren Naturschutzbehörden geeignete sachkundige Personen zu ehrenamtlichen Naturschutzhelfern bestellen.
(2) Die Naturschutzhelfer sollen die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die Naturschutzhelfer berechtigt,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollten.
Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
§ 62 Naturschutzbeiräte
(1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen
Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind. Dies gilt auch bei einer diese Entscheidungen einschließenden oder ersetzenden und auf Landesrecht beruhenden Zulassung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt.
(2) In die Beiräte sind Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen ihren Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Die Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden in den Landkreisen durch den Landrat auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreisausschusses, in den kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses berufen.
(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschuss des Landtages das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.
§ 63 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzverbänden 06 08
(1) Über die Anerkennung von Naturschutzverbänden entscheidet die oberste Naturschutzbehörde. Die anerkannten Naturschutzverbände sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verband
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(3) Einem anerkannten Naturschutzverband ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
§ 64 (weggefallen)
§ 65 Klagebefugnis von Naturschutzverbänden
(1) Ein nach § 63 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes anerkannter Naturschutzverband kann in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 und des § 61 Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gegen den Erlass, die Ablehnung oder Unterlassung der in § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 dieses Gesetzes genannten Entscheidungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn zu Unrecht anstelle der dort genannten Verwaltungsakte andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände nicht vorsieht.
§ 66 Datenverarbeitung
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Einrichtungen dürfen im Rahmen
personen- und betriebsbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Der Betroffene ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Stellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; hierauf ist er hinzuweisen. Eine Erhebung, Speicherung oder Übermittlung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Datenschutzbeauftragten des Landes zu bestimmen,
§ 67 (weggefallen)
Abschnitt 9
Beschränkung von Rechten, Ausnahmen und Befreiungen
§ 68 Duldungspflicht
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgehenden Rechtsvorschriften zu dulden. Die Naturschutzbehörde lässt die Maßnahmen nach rechtzeitiger schriftlicher und begründeter Ankündigung durchführen. Auf Antrag hat sie den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der gesetzlich geschützten Biotope oder anderer Teile von Natur und Landschaft besonders angeordnet worden sind.
(3) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen.
§ 69 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, die ganz oder teilweise in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Gebieten liegen, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, die als künftiges Naturschutzgebiet einer Veränderungssperre nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 unterliegen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht dem Land nicht zu bei einem Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für den Naturschutz, die Landschaftspflege oder die naturnahe Erholung verwendet werden soll. Die vorgesehene Verwendung ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben.
(2a) Wird die Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 auf eine Teilfläche beschränkt, kann der Eigentümer verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar ist.
(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege geltend gemacht, der gegenüber auch die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben ist. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten aufgrund öffentlichen Bundesrechts zurück; es bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann bereits vor dem Verkauf eines Grundstücks oder eines Teils davon erklären, dass sie das Vorkaufsrecht nicht ausüben wird; eine solche Erklärung gilt nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Zugang.
(4) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auf Antrag zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von anerkannten Naturschutzverbänden ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, so haben die Anträge von Gemeinden Vorrang vor den anderen Anträgen. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Das Land haftet für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.
(5) Das Vorkaufsrecht kann vom Land auch zugunsten von Vereinen oder Stiftungen, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Land oder Teilen des Landes Brandenburg widmen und aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bieten, ausgeübt werden, wenn der Begünstigte dem schriftlich zugestimmt hat. Der Eigentumserwerb muss im Zusammenhang mit einem Naturschutzprojekt des Vereins oder der Stiftung stehen. In diesem Fall sind die Naturschutzziele durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Brandenburg im Grundbuch dauerhaft zu sichern. Der Begünstigte ist verpflichtet, der Eintragung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuzustimmen. Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 4 gelten entsprechend.
§ 70 Enteignung
(1) Nach diesem Gesetz können Grundstücke enteignet werden,
Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich ist, die entsprechende Nutzung durch den Eigentümer nicht gewährleistet und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zulässig.
(3) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.
§ 71 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die im Einzelfall ausnahmsweise zu einer schweren und unzumutbaren Belastung führen und nicht durch sonstige Maßnahmen auf ein verhältnismäßiges Maß reduziert werden, so haben sie einen Anspruch auf Entschädigung gegen das Land oder gegen die für die Maßnahme verantwortliche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Eine Entschädigung kommt insbesondere in Betracht, soweit infolge von Verboten oder Geboten
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach Absatz 1 bis 3 zu gewähren ist, auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden kann.
§ 72 Ausnahmen, Befreiungen
(1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 32 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
(2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, ist der Eigentümer zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. § 72a bleibt unberührt.
(3) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20, der aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalparks nach § 20 erlassenen Rechtsverordnungen, Satzungen aufgrund dieses Gesetzes oder der nach den §§ 77 und 78 übergeleiteten Vorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
(4) Soweit in den Absätzen 5 bis 7 nichts Anderes geregelt ist, ist die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über eine Befreiung nach Absatz 3 zuständig. In Nationalparks und Biosphärenreservaten trifft die Entscheidungen nach Satz 1 der jeweils örtlich zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.
(5) Für die Entscheidung über eine Befreiung von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes oder einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes ist die Naturschutzbehörde zuständig, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 für die Erteilung des Einvernehmens oder die Herstellung des Benehmens zuständig ist, wenn es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff im Sinne des § 10 handelt, für den in Rechtsvorschriften außerhalb des Naturschutzrechts eine Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist.
(6) Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung nach Absatz 3 auch einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 43 Abs. 8 oder einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, entscheidet diese auch über die Befreiung nach Absatz 3.
(7) Unterliegen Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation dem besonderen Schutz einer gemeindlichen Satzung aufgrund dieses Gesetzes, entscheidet über die Ausnahme nach Absatz 1 oder 2 und über die Befreiung von den Verboten des § 34 Nr. 1 das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.
(8) Befreiungen von den Vorschriften eines Nationalparkgesetzes sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Naturschutzgebietes oder Landschaftsschutzgebietes in Biosphärenreservaten und in Naturparks ergehen im Benehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit die untere Naturschutzbehörde für die Entscheidung über eine Befreiung zuständig ist. Das Benehmen ist innerhalb eines Monats herzustellen.
(9) Die Absätze 4 bis 8 gelten entsprechend für die Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie bei Rechtsverordnungen oder Verfügungen zur einstweiligen Sicherstellung nach § 27 und bei Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3.
(10) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei der Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung anordnen. § 12 Abs. 2 bis 4, § 15, § 18 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 bis 8 gelten entsprechend.
(11) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde eine Befreiung nach Absatz 3 ablehnt, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung nach § 71 Abs. 1 zusteht.
§ 72a Freistellung von naturschutzrechtlichen Zulassungspflichten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung
Werden bei Teilen von Natur und Landschaft, die nach den §§ 23, 24, 31 oder 77 besonders geschützt sind, aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit Maßnahmen erforderlich, bedarf es einer Befreiung oder sonstigen behördlichen Zulassung nicht, wenn Gefahr im Verzug ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Gefahrenlage in geeigneter Weise, insbesondere durch Lichtbilder, zu dokumentieren und die Maßnahme der zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. § 72 Abs. 10 gilt entsprechend.
Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 73 Verstöße gegen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 06
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen des § 54 Abs. 3 die Gemeinde, Zuständige Behörde im Sinne des § 65 Abs. 6 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege.
§ 74 Geldbuße
Ordnungswidrigkeiten nach § 73 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 18, 19, 22 und Absatz 2 Nr. 2 bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 75 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76 Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(2) Soweit in Vorschriften über den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
§ 77 Überleitung der Baumschutzverordnung
(1) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), in der jeweils geltenden Fassung bleibt bis zum In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften zum Schutz von Bäumen nach § 24 oder entsprechender Festsetzungen in einem Grünordnungsplan nach § 7 Abs. 7 in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widerspricht. Zuständig für die Durchführung der Baumschutzverordnung ist die untere Naturschutzbehörde. Sie kann diese Befugnis auf Antrag der Ämter oder der amtsfreien Gemeinden durch Rechtsverordnung auf diese übertragen. Die Ämter oder die amtsfreien Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. In diesem Fall ist die untere Naturschutzbehörde Sonderaufsichtsbehörde im Sinne des § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Die Sätze 3 bis 5 gelten für die Durchführung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, die Baumschutzverordnung durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern oder aufzuheben; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 78 Überleitung anderer Vorschriften
(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten und die nach Artikel 6 § 3 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bei In-Kraft-Treten des Umweltrahmengesetzes geltenden Fassung erlassenen Vorschriften bleiben, sofern sie nicht befristet sind, bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft. Für die Durchführung der weitergeltenden Vorschriften gelten die §§ 68 und 71. Für ihre Aufhebung und Änderung gelten die Zuständigkeitsvorschriften für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4; § 73 Abs. 2 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach § 19 der Naturschutzverordnung erlassen oder nach Artikel 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleitet worden sind, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung in Kraft, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechen. Für ihre Durchführung gilt § 68 Abs. 1.
§ 79 Übergangsvorschriften
(1) Die §§ 10 bis 18 gelten für Eingriffe, für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes 1 der Antrag auf Zulassung oder Genehmigung gestellt oder Anzeige erstattet worden ist. Vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene Verwaltungsverfahren sind nach den §§ 10 bis 18 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der bis zum Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(2) Am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bestehende gesetzliche Veränderungssperren nach § 28 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 bleiben bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Abschnitt 4 in Kraft, längstens jedoch drei Jahre nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(3) Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Abschnitt 4, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits eingeleitet worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bereits in Kraft waren, gilt § 29 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt, sofern der Fristablauf dadurch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als nach der bisher geltenden Regelung; das Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen bei der damaligen Verkündung der Rechtsverordnungen ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften.
(5) § 63 Abs. 1 und 2 gilt auch für vor dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Anerkennung von Naturschutzverbänden.
(6) § 63 Abs. 3 gilt für die Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren, die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes begonnen worden sind.
(7) § 65 gilt für Verwaltungsakte, die nicht in § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind und für die nach dem Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ein Antrag gestellt wird.
(8) Für von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannten Naturschutzverbände gelten die Absätze 6 und 7 sowie die §§ 63 Abs. 3 und 65 entsprechend.
§ 79a Härte- und Ausgleichsregelung
Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Wahrnehmung von neuen öffentlichen Aufgaben nach Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes trotz aller zumutbarer eigener Anstrengungen Mehrbelastungen entstehen, die diesbezügliche Kostenerstattung des Landes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Kostenerstattung kann in pauschalierter Form erfolgen.
§ 80 (In-Kraft-Treten)
1) Tag vor dem In-Kraft-Treten nach Artikel 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes: 21. April 2004.
Bekanntmachung
der Neufassung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Aufgrund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion