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BbgNatSchG - Brandenburgisches Naturschutzgesetz
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg *
- Brandenburg -
Vom 26. Mai 2004
(GVBl. I Nr. 16 vom 06.08.2004 S. 350; 28.06.2006 S. 74 06; 23.09.2008 S. 202; 29.10.2008 S. 266 08; 15.07.2010 S. 1 10)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele, Grundsätze und allgemeine Pflichten
(1) Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege).
(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
(2a) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern.
(3) Jeder hat dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt und pfleglich genutzt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz von Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbindungen von Grundflächen nicht entgegen.
(5) Die in Absatz 4 genannten juristischen Personen stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
§ 1a Biotopverbund
(1) Auf mindestens 10 Prozent der Landesfläche soll ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen werden. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Die Funktionsfähigkeit des Biotopverbunds ist insbesondere auch für wandernde Tierarten zu gewährleisten. Der Biotopverbund kann auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Europäischen Netzes "Natura 2000" dienen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
Die durch den Biotopverbund im Sinne des Absatzes 2 zu sichernden Tier- und Pflanzenarten, die artbezogenen Kriterien zur Bestimmung der für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Flächen und Elemente sowie die Räume, in denen der Biotopverbund errichtet werden soll, werden durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ermittelt und im Landschaftsprogramm ( § 5) dargestellt.
(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in den Landschaftsrahmenplänen ( § 6) und Landschaftsplänen ( § 7) darzustellen und - soweit nicht bereits erfolgt - durch planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz), Ausweisung geeigneter Gebiete und Objekte im Sinne des § 19 Abs. 1 oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
§ 1b Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemäß den Absätzen 4 bis 6 für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 71.
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege für den jeweiligen Naturraum ermittelt und im Landschaftsprogramm ( § 5) dargestellt.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zu konkretisieren.
(5) Die Bewirtschaftung des Waldes hat insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen zu dienen. Sie hat nachhaltig und in naturnahen Wäldern ohne Kahlschläge zu erfolgen. Das Nähere regelt das Waldgesetz des Landes Brandenburg.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere, insbesondere die Zulässigkeit von Ausnahmen für Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei, regelt das Fischereigesetz für das Land Brandenburg.
§ 1c Umweltbildung
Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur und die Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger aller Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die
§ 2 Vertraglicher Naturschutz
Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sollen die nach § 52 zuständigen Behörden prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere mit Betroffenen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 2a Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutet
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
(2) Im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes bedeutet
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(4) Wenn die in Absatz 2 Nr. 11 genannten Arten bereits aufgrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 2 Nr. 12 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(5) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
Abschnitt 2
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung
§ 3 Aufgaben der Landschaftsplanung
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Sie stellen Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen und Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie für die Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen nach den §§ 26d und 26e dar. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Inhalte und Fortschreibung der Landschaftsplanung
(1) Die Ziele, Grundlagen, Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsplanung sind im Landschaftsprogramm ( § 5), in Landschaftsrahmenplänen ( § 6) sowie in Landschaftsplänen ( § 7) mit Text, Karten und Begründung darzustellen. Im Einzelnen sind folgende Schwerpunkte zu berücksichtigen:
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Landschaftsprogramm, die Landschaftsrahmenpläne sowie die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn sich ihre Voraussetzungen, insbesondere die die jeweiligen Gebiete betreffenden Planungen, wesentlich verändert haben.
(3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung von Landschaftsrahmenplänen ( § 6) sowie Landschafts- und Grünordnungsplänen ( § 7) einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, den jeweiligen Maßstab, die Systematik der Pläne, die Darstellung der Inhalte, die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung zu erlassen.
§ 5 Landschaftsprogramm
Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm als Fachplan für Naturschutz und Landschaftspflege auf, das die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in das Landesentwicklungsprogramm und die Landesentwicklungspläne aufgenommen.
§ 6 Landschaftsrahmenpläne
(1) Für die Bereiche der Nationalparks und Biosphärenreservate stellt die oberste Naturschutzbehörde Landschaftsrahmenpläne auf.
(2) Im Übrigen stellen die unteren Naturschutzbehörden für ihr Gebiet Landschaftsrahmenpläne auf und schreiben sie fort; diese bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) Die unteren Naturschutzbehörden benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen gemeinsame Landschaftsrahmenpläne aufstellen und fortschreiben, wenn ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird.
(4) Die Landschaftsrahmenpläne werden als Fachpläne auf der Grundlage des Landschaftsprogramms zur Darstellung der überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Landschaftsrahmenpläne sind an das Landschaftsprogramm anzupassen.
(5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Regionalpläne aufgenommen.
(6) Für das Gebiet kreisfreier Städte kann von der Aufstellung oder Fortschreibung von Landschaftsrahmenplänen abgesehen werden, wenn für das gesamte Gebiet ein flächendeckender Landschaftsplan nach § 7 Abs. 1 aufgestellt wird und dieser auch die Funktion des Landschaftsrahmenplans übernimmt. Der Landschaftsplan gilt in diesem Fall zugleich als Landschaftsrahmenplan.
§ 7 Landschafts- und Grünordnungspläne
(1) Die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung für das Gebiet der Gemeinde in Landschaftsplänen darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung können für Teile des Gemeindegebietes Grünordnungspläne aufstellen. Bei der Aufstellung von Grünordnungsplänen kann auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Darstellungen verzichtet werden.
(3) In Landschafts- und Grünordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 sind für den besiedelten wie für den unbesiedelten Bereich unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten nach § 12 die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen und zwar insbesondere
(4) Die Landschafts- und Grünordnungspläne werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne aufgestellt. Wenn es erforderlich ist, können Landschafts- und Grünordnungspläne aufgestellt werden, bevor die Landschaftsrahmenpläne aufgestellt sind; sie sind dem Landschaftsprogramm und den Landschaftsrahmenplänen anzupassen, sobald diese aufgestellt oder geändert sind.
(5) Die Inhalte der Landschafts- und Grünordnungspläne sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufzunehmen. Die naturschutzrechtlichen Darstellungen des Grünordnungsplans zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches erfüllen, können gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Für diese Festsetzungen sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden. Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(6) Soweit kein Bebauungsplan aufgestellt wird, kann die Gemeinde einen Grünordnungsplan als Satzung beschließen. In diesem sind die Zweckbestimmung von Flächen und Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie die zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Ge- und Verbote festzusetzen. Für das Verfahren zur Aufstellung von Grünordnungsplänen nach Satz 1 gelten die Vorschriften für Bebauungspläne mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie die Vorschriften über die Veränderungssperre entsprechend. Eine Veränderungssperre kann ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck beabsichtigter Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefährdet würde. Setzt ein Grünordnungsplan nach Satz 1 Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen fest, so kann ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder, soweit die Maßnahmen dem Schutz gegen Immissionen oder dem Ausgleich vorhandener Verunstaltungen des Landschaftsbildes dienen, dem Verursacher aufgegeben werden.
(7) Bei der Aufstellung von Landschafts- und Grünordnungsplänen durch kreisangehörige Gemeinden ist die untere Naturschutzbehörde und bei der Aufstellung durch kreisfreie Städte die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu beteiligen.
§ 8 Zusammenwirken bei der Planung
(1) Bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, sind bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete mit den benachbarten Ländern abzustimmen.
(1) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(2) Zuständig für die Umweltbeobachtung ist das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Die bei den Landesbehörden zu Absatz 1 vorliegenden und verfügbaren Daten sind auf Anforderung dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen. § 66 bleibt unberührt. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nimmt die Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern im Sinne des § 12 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
Abschnitt 3
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere:
wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind,
(3) Nicht als Eingriffe gelten:
(4) § 21 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.
(2) Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.
§ 12 Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise erreicht werden kann.
(2) Der Verursacher hat vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer Frist zu beseitigen, die von der nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörde nach naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt wird und auf Antrag verlängert werden kann. Nicht nur vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht haftet auch der Rechtsnachfolger des Verursachers.
(3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in 'sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 zu berücksichtigen. § 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt. Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in rechtlicher Hinsicht zu sichern. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen, im Zulassungsbescheid festzusetzenden Zeitraum entsprechend den Kompensationszielen zu unterhalten. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bereits vor oder während der Durchführung des Eingriffs vorgenommen werden.
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahmen- und Flächenpools 06
(1) Der Verursacher eines Eingriffs kann seiner Kompensationspflicht nach § 12 Abs. 2 auch dadurch nachkommen, dass er sich von der nach § 17 zuständigen Behörde als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anrechnen lässt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem oder mit Beginn des Eingriffs durch ihn selbst oder einen Dritten durchgeführt worden sind. Voraussetzung für eine Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist, dass
Maßnahmen nach Satz 1 und die dafür in Anspruch genommenen Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- oder Flächenpools zusammengefasst werden.
(2) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird, ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln; insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über
§ 15 Ersatzzahlung
(1) Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nach § 12 Abs. 3 zulässig, so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere.
(2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 59 zuständige Stiftung weiterleitet, die sie für Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 in der betroffenen naturräumlichen Region, nach Möglichkeit im Gebiet des betroffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt verwendet. § 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
(3) Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs festzusetzen. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten. In der Zulassung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden.
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen, Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Wenn für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften, auch solchen des Naturschutzrechts, eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Sie kann hierzu besondere Nebenbestimmungen erlassen. Solche Nebenbestimmungen können auch nach Erteilung der Zulassung erlassen, geändert oder ergänzt werden, wenn der Antragsteller sich hiermit einverstanden erklärt hat oder dies zur Vermeidung schwerer und unvorhergesehener Beeinträchtigungen des Naturhaushalts notwendig ist.
(2) Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde; wird der Eingriff durch Landkreise oder kreisfreie Städte vorgenommen oder ist für die Zulassung des Eingriffs eine oberste Landesbehörde zuständig, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. Die zuständige Naturschutzbehörde ist möglichst frühzeitig zu beteiligen. Dies gilt in Zweifelsfällen auch bereits bei der Prüfung, ob ein Eingriff im Sinne des Gesetzes gegeben ist.
(3) Eingriffe, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder eine Anzeige vorgeschrieben sind, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Diese trifft die nach Absatz 1 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für einen Eingriff auf die Durchführung eines grundsätzlich vorgeschriebenen Zulassungs- oder Anzeigeverfahrens im Einzelfall verzichtet wird.
(4) Die nach Absatz 1 und 3 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 zu gewährleisten; dazu gehören auch die in § 15 Abs. 1 Satz 4 aufgeführten Kosten. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(5) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht oder leistet er eine nach Absatz 4 verlangte Sicherheit nicht, kann die nach den Absätzen 1 oder 3 zuständige Behörde die Einstellung des Vorhabens anordnen und die Zulassung widerrufen. Widerruft sie die Zulassung, kann sie die Nutzung untersagen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers fordern oder selbst vornehmen.
(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens anordnen. Sie kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann auch von dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks verlangt werden, wenn ein Rückgriff auf den Verursacher nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12 und 15 Anwendung.
(7) Handelt es sich bei Eingriffen nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 um ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, muss das Zulassungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder das Genehmigungsverfahren im Sinne des Absatzes 3 den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(8) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in der Zulassung nach Absatz 1 oder der Genehmigung nach Absatz 3 etwas Anderes bestimmt ist, erlischt diese Zulassung oder Genehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung mit wesentlichen Eingriffsmaßnahmen begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
§ 18 Darlegungspflicht,Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(1) Anträge und Anzeigen nach § 17 müssen in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs und die Entscheidungen der zuständigen Behörden erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über
Der Verursacher hat im Antrag oder in der Anzeige, spätestens aber vor der behördlichen Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs oder zu einem von der Behörde in der Entscheidung festgelegten späteren Zeitpunkt den Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Grundflächen zu führen, auf denen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der entsprechend seinem Ergebnis zum Inhalt des Fachplans zu machen ist, über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus alle zur Beurteilung des Eingriffs und für die Entscheidung der zuständigen Behörde notwendigen Angaben vorzulegen, insbesondere
Die Darstellungen haben durch Text und Karte zu erfolgen. Fachplan im Sinne von Satz 1 ist jeder nach öffentlichem Recht vorgeschriebene Plan, der durch den Träger eines Vorhabens vor dessen Durchführung aufzustellen ist unabhängig davon, in welchem Verfahren der Plan einer behördlichen Zulassung bedarf.
(3) Die nach § 17 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Pflegemaßnahmen. Hierzu kann sie anordnen, dass der Verursacher ihr einen entsprechenden Bericht vorlegt; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde.
Abschnitt 4
Schutzausweisungen
§ 19 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Gesetz zum Nationalpark, durch Rechtsverordnung zum Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil und durch Bekanntmachung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat oder Naturpark erklärt werden. Auf Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt und auf Verfügungen nach § 27 Abs. 2 finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes keine Anwendung.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthalten die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Soweit dies zur Sicherung des Schutzgegenstandes oder zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, kann auch die unmittelbare Umgebung von Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturschutzgebieten in die Schutzfestsetzung einbezogen werden. Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Die Rechtsverordnungen können bestimmte Handlungen von einer Genehmigung abhängig machen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Rechtsverordnungen können auch die Betretungsbefugnis nach dem Abschnitt 7 dieses Gesetzes sowie nach den §§ 15 bis 17 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einschränken. Die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg über den Waldschutz und Waldbrandschutz bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt; dies gilt nicht für den Waldschutz in Nationalparks und Naturschutzgebieten.
(3) Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Kreistag, in kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung zuständig. Für den Erlass einer Verfügung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ist in Landkreisen der Landrat, in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister zuständig.
§ 20 Nationalparks
(1) Nationalparks sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
(2) Nationalparks haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparks auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparks sind vorbehaltlich der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten erlässt der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister; er kann die Befugnis auf die untere Naturschutzbehörde übertragen, wenn sich das geplante Naturschutzgebiet auf das Stadt- oder Kreisgebiet beschränkt.
(2) In Naturschutzgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können. Die Rechtsverordnung kann auch Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken. Sie kann innerhalb eines Naturschutzgebietes Zonen ausweisen, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben (Naturentwicklungsgebiete).
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Handlungen außerhalb eines Naturschutzgebietes untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Gebietes, seines Naturhaushalts oder seiner Bestandteile zu gefährden.
(4) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
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(Stand: 06.07.2018)
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