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Regelwerk

LWaldG - Waldgesetz des Landes Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 20. April 2004
(GVBl. I Nr. 6 vom 21.04.2004 S. 137; 28.06.2006 S. 74 06; 21.07.2007 S. 106 07; 03.12.2008 S. 287; 19.12.2008 S. 367 08; 27.05.2009 S. 175 09; 10.07.2014 Nr. 33 14; 30.04.2019 Nr. 15 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Bewusstsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

  1. den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Bodenfunktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern, zur Entwicklung des ländlichen Raumes beizutragen sowie den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald 07 19

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch

  1. kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,
  2. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,
  3. Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,
  4. weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. in der Flur oder in bebautem Gebiet gelegene einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzungen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen,
  2. zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen,
  3. mit Waldbäumen bestockte Flächen in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen,
  4. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen.

§ 3 Waldeigentumsarten und Waldbesitzer

(1) Landeswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes Brandenburg steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Städte und Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts steht.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Wald, der nicht Landeswald oder Körperschaftswald ist.

(4) Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

Kapitel 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 4 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Die forstliche Bewirtschaftung des Waldes hat seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grundsätzen erfolgen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).

(2) Die nachhaltige Bewirtschaftung soll die Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen stetig und auf Dauer gewährleisten. Damit im Zusammenhang stehen das Streben nach Erhaltung der Waldfläche, Erhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit der Waldböden, nach bestmöglicher Vorratsgliederung sowie der Erhalt und die Wiederherstellung der ökologischen Vielfalt des Waldes, die Sicherung der Genressourcen und der Erhalt des Lebensraumes für Tier- und Pflanzenarten.

(3) Zur nachhaltigen, pfleglichen und sachgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere

  1. die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen und zu erhalten,
  2. die Erhaltung und Entwicklung von stabilen Waldökosystemen, die in ihrem Artenspektrum, in ihrer räumlichen Struktur sowie in ihrer Eigendynamik den natürlichen Waldgesellschaften nahe kommen,
  3. die Schaffung und Erhaltung eines überwiegenden Anteils standortheimischer/standortgerechter Baum- und Straucharten (als standortheimisch gilt eine wild lebende Pflanzenart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet),
  4. notwendige Pflegemaßnahmen zur Erhaltung solcher Wälder durchzuführen,
  5. der Gefahr von biotischen und abiotischen Schädigungen der Waldbestände naturverträglich vorzubeugen,
  6. Waldschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen, wobei präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen ist,
  7. die Bewirtschaftung boden- und bestandesschonend unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten vorzunehmen,
  8. eine Walderschließung so zu gestalten, dass den Waldfunktionen ausreichend Rechnung getragen wird,
  9. den Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung zu gewährleisten,
  10. Nebennutzungen zuzulassen, soweit sie die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigen,
  11. der Erhalt und die Wiederherstellung naturnaher Waldinnen- und Außenränder,
  12. die Wasserrückhaltung des Waldes zu erhalten und zu verbessern,
  13. der Erhalt eines hinreichenden Anteils von stehendem und liegendem Totholz,

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