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Regelwerk, Bau und Planung

BbgStrG - Brandenburgisches Straßengesetz
- Brandenburg-

Vom 28. Juli 2009
(GVBl. Nr. 15 vom 13.08.2009 S. 358; 13.04.2010 Nr. 17 10a; 18.10.2011 Nr. 24 11; 21.01.2013 Nr. 3 13; 04.07.2014 Nr. 27; 10.07.2014 Nr. 32 14a; 23.11.2018 Nr. 29 18; 18.12.2018 Nr. 37 18a; 09.02.2024 Nr. 6 24; 05.03.2024 Nr. 9 24a; 05.03.2024 Nr. 10 24b i.K; 14.05.2024 Nr. 19 24c)
Gl.-Nr.: 912-1





Archiv: 2005

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes, des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266, 316; 2009 I S. 151) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Straßengesetzes in der seit 6. November 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 218),
  2. den am 28. September 2008 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 208),
  3. den am 6. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Abschnitt 1
Öffentliche Straßen, Straßenbaulast und Eigentum

§ 1 Geltungsbereich 24

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.

§ 2 Öffentliche Straßen 24

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen selbstständigen Radwege, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu der öffentlichen Straße gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützwände, Lärmschutzanlagen, Leit- und Sperranlagen für Tiere, die Fahrbahn, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Parkplätze, Park- und Materialbuchten sowie Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen (unselbstständige Parkflächen, unselbstständige Rastplätze), Bushaltebuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege), und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche;
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder ]Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün);
  4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Radwege sind selbstständig, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(4) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbstständigen Rad- und Gehwege und die unselbstständigen Parkflächen.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen 24

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes,
  2. Kreisstraßen,
  3. Gemeindestraßen,
  4. Sonstige öffentliche Straßen.

(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, selbstständige Radwege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger, mindestens regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Die Bestimmung von Wegen, selbstständigen Radwegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.

(3) Kreisstraßen sind

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