Regelwerk, LAI

Umsetzung der Seveso-III-RL
Inhalt =>

1. Fragen zu den Begriffen störfallrelevante Änderung und erhebliche Gefahrenerhöhung

2. Erhebliche Gefahrenerhöhung

3. Fragen zum Vorhandensein gefährlicher Stoffe

4. Was sind störfallspezifische Faktoren?

5. Dürfen nach der Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden auch Personen, die keine Einwände erhoben haben, diese anfordern?

6. Ist bei einer Genehmigung nach § 16a BImSchG die Anwendung von § 16 Abs. 2 BImSchG ausgeschlossen?

7. Warum muss die Feststellung, ob die störfallrelevante Änderung einer Genehmigung bedarf, gemäß § 15 Abs. 2a BImSchG nicht veröffentlicht werden? In § 23a BImSchG wird dies für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gefordert.

8. Wie ist genehmigungsrechtlich zu verfahren, wenn innerhalb eines Betriebsbereichs eine nicht genehmigungsbedürftige eigenständige Anlage errichtet wird, die keine Nebeneinrichtung zur vorhandenen Anlage darstellt und in der keine gefährlichen Stoffe gelagert werden, die aber eine erhebliche Brandlast darstellt?

9. In welchem Verhältnis stehen § 15 Abs. 1 und Abs. 2a BImSchG zueinander - insbesondere die Fristen 1 Monat versus 2 Monate.

10. Wie wird die betroffene Öffentlichkeit bestimmt?

13. Nach welchen Regeln ist das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG durchzuführen?

14. Welche Betriebsbereiche sind gemäß § 2 12. BImSchV über Dominobetriebe hinaus als benachbart anzusehen?

15. Muss der Betreiber gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 der 12. BImSchV Informationen über Entwicklungen in der Nachbarschaft liefern?

16. Welche Inhalte soll die Anzeige nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der 12. BImSchV in Bezug auf die Stoffe haben? Sind für die Kategorien alle Einzelstoffe namentlich aufzuführen oder wie bisher nur die Kategorie mit ihren Mengen an sich?

17. Ist eine Anzeige gemäß § 7 12. BImSchV in jedem Fall notwendig, auch bei vor dem 13.01.2017 bestehenden Betriebsbereichen?

18. Fragen: Muss die Information der Öffentlichkeit gemäß § 8a Abs. 1 der 12. BImSchV über eigene von den Betreibern geführte Homepages oder kann sie z.B. für alle Betriebsbereiche über eine Behördenhomepage erfolgen? Reicht eine elektronische Bereitstellung der Informationen? Nach welchen Kriterien sind Ausnahmen zu den Informationspflichten zugelassen?

19. Wie ist der Begriff Öffentlichkeit auszulegen?

20. Welche Szenarien, Maßnahmen etc. sind gemäß § 11 i.V.m. Anhang V Teil 2 Nr. 1 der 12. BImSchV darzustellen?

21. Welche Entfernungen zur Beurteilung eines möglichen Domino-Effektes gemäß § 15 der 12. BImSchV sollen herangezogen werden.

22. Zählt ein Zusammenschluss von Betriebsbereichen (BB) als Änderung eines BB, oder fällt das unter "andere Gründe" gemäß § 20 Abs. 3 der 12. BImSchV?

23. Welche Mengenschwellen des Anhang I 12. BImSchV sind für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten unter unterschiedlichen Bedingungen heran zu ziehen(z.B. entzündbare Flüssigkeiten, die aufgrund unterschiedlicher Betriebsbedingungen wie Handhabung oberhalb des Siedepunktes bzw. Handhabung bei hoher Temperatur/hohem Druck verbunden mit erhöhter Störfallgefahr in unterschiedliche Gefahrenkategorien fallen können)?

24. Wie ist die Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der 12. BImSchV vorzunehmen - nur auf die Menge der gefährlichen Stoffe im Abfall, oder auf die Menge des Abfalls mit gefährlichen Stoffen?

25. Welcher Mengenschwelle gemäß Anhang I