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Auslegungsfragen zur 44. BImSchV
Ausgabe 2023
(Quelle: https://www.lai-immissionsschutz.de)
beschlossen unter top 8.6 auf der 148. Sitzung der LAI und per UMK/ACK-Umlaufbeschluss 47/2023
Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 (1): Fallen auch Anlagen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind, jedoch für sich genommen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage darstellen, in den Anwendungsbereich?
Fall 1: Bei der gemeinsamen genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich um eine Feuerungsanlage (z.B. Mehrmotorenanlage)
Ja. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 gilt die Verordnung für alle genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen. Dazu gehört auch eine gemeinsame genehmigungsbedürftige Feuerungsanlage gemäß 4. BImSchV.
Fall 2: Bei der genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich nicht um eine Feuerungsanlage (z.B. Biogasanlage)
Aus der 44. BImSchV ist lediglich Folgendes zu begründen:
An Biogasmotoren als Teil einer genehmigungsbedürftigen Biogasanlage gelten nicht die Anforderungen der 44. BImSchV, da § 1 voraussetzt, dass die Feuerungsanlage genehmigungsbedürftig ist oder eine Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr hat.
Die 44. BImSchV stellt jedoch eine Erkenntnisquelle zum Stand der Technik von für sich genommen nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen dar, deren Feuerungswärmeleistung geringfügig unterhalb 1 MW liegt.
Bestehende Anforderungen an für sich genommen nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen aus Genehmigungsbescheiden sind nicht abzuschwächen.
Folgefrage: Welche materiellen Anforderungen ergeben sich für Feuerungsanlagen, die Teil einer gemeinsamen, genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind, jedoch für sich genommen eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage darstellen?
Fall: Bei der gemeinsamen, genehmigungsbedürftigen Anlage handelt es sich um eine Feuerungsanlage, bei der die Einzelfeuerungen zu aggregieren sind.
Für die Teilanlagen ist eine Aggregation nach den Aggregationsregeln aus § 4 durchzuführen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sind auch Teilanlagen < 1 MW zu aggregieren.
Beispiel:
Mehrmotorenanlage Biogas 3 x 500 kW= 1,5 MW. Es gelten die Anforderungen an eine 1,5-MW-Anlage.
Zu § 1 (2) Nr. 1: Auswirkung von Aggregationsregeln auf die Einstufung einer Anlage in die 13. oder 44. BImSchV und auf die Einstufung als Anlage unter der Industrieemissionsrichtlinie
Auf Grund der Aggregationsregel der 13. BImSchV § 4 (3) gibt es Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 50 MW oder mehr mit Teilanlagen mit einer FWL unter 15 MW, die von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV ausgenommen sind:
"Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen nicht anzuwenden."
Die Aggregationsregel beruht auf Art. 29 (3) der Industrieemissionsrichtlinie (IED):
"Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt."
Dieser Fall tritt insbesondere bei Motoranlagen mit flüssigen Brennstoffen und dabei besonders häufig bei Notstrommotoranlagen auf. Nehmen wir als Beispiel eine Notstrommotoranlage mit 6 x 10 MW FWL, welche als Dieselmotoranlage gemäß § 2 (8) der 13. BImSchV eingestuft ist und nach § 4 der 13. BImSchV zu aggregieren ist.
Es stellen sich folgende Auslegungsfragen:
Gelten für die Beispiel-Anlage die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen?
Nein. Die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen nehmen Einzelfeuerungen mit einer FWL unter 15 MW FWL explizit aus:
"Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für die Verfeuerung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW".
Gilt für die Beispiel-Anlage Kapitel III IED?
Nein. Art. 29 (3) besagt:"Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt."
Alle Motoren haben weniger als 15 MW FWL und werden damit nicht bei der Aggregation berücksichtigt - völlig unabhängig davon, ob eine gemeinsame Abgasabführung vorliegt oder nach Einschätzung der Behörde vorliegen könnte. Daher findet Kapitel III IED keine Anwendung für die Beispiel-Anlage. (Darüber hinaus sind Dieselmotoren gemäß Art. 30
(Stand: 25.10.2023)
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