Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft
- MCP-Richtlinie (Medium Combustion Plant) -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1)



Hinweis: s.a. Beschl. (EU) 2019/1713

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Aktionsprogramm") wird anerkannt, dass die Emission von Schadstoffen in die Luft in den vergangenen Jahrzehnten spürbar zurückgegangen ist, die Luftverschmutzungswerte in vielen Teilen Europas aber nach wie vor problematisch sind und die Unionsbürger immer noch Luftschadstoffen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden beeinträchtigen können. Dem Aktionsprogramm zufolge leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen, die durch Verkehrsemissionen, nicht nachhaltige Agrarpraktiken und die Stromerzeugung verursacht werden. In vielen Gebieten der Union gehen die Luftverschmutzungswerte weiterhin über die von der Union festgelegten Grenzwerte hinaus, und die Luftqualitätsstandards der Union entsprechen nach wie vor nicht den Zielvorgaben der Weltgesundheitsorganisation.

(2) Um für eine gesunde Umwelt für alle zu sorgen, wird im Aktionsprogramm die Ergänzung lokaler Maßnahmen durch eine geeignete Politik auf nationaler Ebene und auf Unionsebene gefordert. Insbesondere sollten dem Programm zufolge verstärkte Anstrengungen zur vollständigen Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über Luftqualität unternommen und strategische Ziele und Maßnahmen für die Zeit nach 2020 festgelegt werden.

(3) Wissenschaftlichen Bewertungen zufolge verkürzt sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Unionsbürger durch die Luftverschmutzung um acht Monate.

(4) Die Schadstoffemissionen aus der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen sind auf Unionsebene allgemein nicht reguliert, obwohl sie zunehmend zur Luftverschmutzung beitragen, was insbesondere auf die durch die Klimaschutz- und Energiepolitik geförderte stärkere Verwendung von Biomasse als Brennstoff zurückzuführen ist.

(5) Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.

(6) In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Mai 2013 über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen betreffend die Emissionen aus der Intensivtierhaltung und aus Feuerungsanlagen kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei der Verfeuerung von Brennstoffen in mittelgroßen Feuerungsanlagen ein eindeutiges Potenzial für eine kosteneffiziente Minderung der Emissionen in die Luft nachgewiesen wurde.

(7) Die in Bezug auf die Luftverschmutzung geltenden internationalen Verpflichtungen der Union, die auf die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung, bodennahem Ozon und Feinstaubemissionen abzielen, sind im Protokoll von Göteborg zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung festgelegt, das 2012 geändert wurde, um die bestehenden Reduktionsverpflichtungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen zu verschärfen und neue, ab 2020 zu erreichende Reduktionsverpflichtungen für Feinstaub (PM 2,5) einzuführen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.02.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion