umwelt-online: Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (2)

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Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen Anhang V

Teil 1
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2

  1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.
  2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungs-
    wärmeleistung
    (MW)
    Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste
    Brennstoffe
    Biomasse Torf Flüssige Brennstoffe
    50-100 400 200 300 350
    100-300 250 200 300 250
    > 300 200 200 200 200

    Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

    Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 850 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 300 MW und von 400 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW.

    Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den beiden vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

  3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Im Allgemeinen 35
    Flüssiggas 5
    Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
    Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200

    Für Feuerungsanlagen, die aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert verfeuern und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

  4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungswärme­
    leistung (MW)
    Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste Brennstoffe
    Biomasse
    und Torf
    Flüssige
    Brennstoffe
    50-100 300 300 450
    450 bei Braunkohlestaubfeuerungen
    100-300 200 250 200 1
    > 300 200 200 150 1
    Anmerkung:
    1) Der Emissionsgrenzwert beträgt 450 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.

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