Regelwerk Immissionsschutz

ImmSchZustLVO M-V - Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Februar 2015
(GVOBl. M-V 2015 S. 70; 01.06.2017 S. 114 17)
Gl.-Nr.: 200-6-78



Aufgrund

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt 17

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

  1. des Benzinbleigesetzes,
  2. des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
  3. des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie 17

(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für

  1. die Bekanntgabe von Stellen nach den §§ 26 und 28 sowie von Sachverständigen nach § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 2 der Bekanntgabeverordnung,
  2. die Festsetzung von Entschädigungen nach § 42 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. die Feststellung über bestimmte Luftverunreinigungen nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. die Aufstellung, Überprüfung und Ergänzung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  5. die Aufstellung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  6. die Mitteilung der Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
  7. die Erarbeitung von Lärmkarten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Datenerhebung mittels Anordnungen nach § 3 der Verordnung über die Lärmkartierung, Übermittlung von Informationen aus Lärmkarten nach § 47c Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle und Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  8. die Mitteilung von Informationen aus den Lärmaktionsplänen nach § 47d Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle,
  9. die Überprüfung und Aktualisierung der Überwachungspläne nach § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 17

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