Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutz Zuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. Juni 2017
(GVOBl. M.-V Nr. 6 vom 16.06.2017 S. 114)



Fn *

Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 12. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 70) und diese in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 637) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Artikel 1

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 12. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 70) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus" durch die Wörter "Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt" und die Wörter "Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Wörter "und des § 17 Absatz 1 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt)" eingefügt.

b) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben e und f wird jeweils nach der Angabe " § 61" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

bb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) die Berichterstattung nach § 61 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl.L 197 vom 24.07.2012 S. 1) gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit".

3. § 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich
  1. der Anordnungen nach den §§ 17, 20 Absatz 1a, den §§ 24 und 25 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  2. der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 16 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt),
  3. der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV,
  4. der Entgegennahme der Anzeige nach § 7 der 12. BImSchV,
  5. der Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der 12. BImSchV,
  6. der Mitteilungen nach § 13, Berichtspflichten nach § 14 und der Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 der 12. BImSchV,
  7. Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 der 12. BImSchV,
  8. der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach § 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,
"3. den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hinsichtlich der Betriebsbereiche nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich
  1. der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 16a und 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 18 der 12. BImSchV,
  2. der Bearbeitung von Anzeigen über die Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. der Bearbeitung von Anzeigen über die Errichtung und Änderung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 23a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  4. der Anordnungen nach den §§ 17, 20 Absatz 1a, den §§ 24, 25 Absatz la, den §§ 25a und 31 Absatz 2a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  5. der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 16 der 12. BImSchV,
  6. der Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Absatz 2 der 12. BIrnSchV,
  7. der Entgegennahme der Anzeige nach den §§ 7 und 20 der 12. BImSchV,
  8. der Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 und 6 der 12. BImSchV,
  9. der Mitteilungen nach § 13, der Feststellung von möglichen Domino-Effekten nach § 15 Absatz 1 und der Zurverfügungstellung von Informationen nach § 15 Absatz 2 der 12. BImSchV,
  10. der Erstellung und Aktualisierung der Überwachungsprogramme nach § 17 Absatz 2 der 12. BImSchV,
  11. Einholung von Informationen, Ergreifung von Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Absatz 3 der 12. BImSchV,
  12. der Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen nach § 19 Absatz 1, 2, 4 und 5 der 12. BImSchV,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
___________________

*) Ändert LVO vom 12. Februar 2015; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 200 - 6 - 78ID 17/1188

ENDE

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