Regelwerk, Immissionsschutz |
ImSchZV - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Brandenburg -
Vom 31. März 2008
(GVBl. II Nr. 8 vom 18.04.2008 S. 122; 07.07.2009 S. 423 09; 15.07.2010 S. 1 10; 20.12.2010 Nr. 95; 24.02.2012 Nr. 13; 05.09.2014 Nr. 65 14; 25.01.2016 Nr. 5 16; 06.12.2021 Nr. 98 21; 25.07.2022 N. 49 22)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatzzuständigkeit des Landesamtes für Umwelt 09 10 14 16 21
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, obliegt dem Landesamt für Umwelt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Landesamt für Umwelt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften. Bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nimmt das Landesamt für Umwelt auch die Aufgaben der einheitlichen Stelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wahr ( § 10 Absatz 5a und § 23b Absatz 3a Bundes-Immissionsschutzgesetz)
(2) In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. I002) sowie den jeweils dazu ergangenen blindes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. Handelt es sich dabei um Entscheidungen nach den §§ 4, 6, 8, 8a, 9 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt herzustellen. Das zu erteilende Einvernehmen bezieht sich auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Antrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und betrifft insbesondere die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen Regelungen. Das Einvernehmen ist auch herzustellen bei der Festsetzung der zu verwendenden Formulare und bei der Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie bei der Befreiung nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).
(3) Das Landesamt für Umwelt ist ferner die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 13 Absatz 3 und § 18
(Stand: 26.07.2022)
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