Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
-Brandenburg -

Vom 5. September 2014
(GVBl. II vom 15.09.2014 Nr. 65)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) in Verbindung mit § 2 Absatz 4 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für die Entgegennahme, Plausibilitätsprüfung und Weiterleitung der jährlichen Berichte über Emissionen nach § 25 Absatz 3 der 13. BImSchV und § 22 Absatz 3 der 17. BImSchV."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz" werden
durch die Wörter "Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Luftreinhalte- und Aktionsplänen" durch die Wörter "Luftreinhalteplänen und der Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 eingefügt:

" 4. die Aufstellung von Überwachungsplänen nach § 52 Absatz 1b in Verbindung mit § 52a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

5. die Übermittlung von Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU nach § 61 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,".

dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 17 werden die Nummern 6 bis 19.

ee) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV),

7. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die durchgeführten Kontrollen nach § 5 Abs. 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV),

" 6. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),

7 . die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesumweltamt über die durchgeführten Kontrollen nach § 18 Absatz 4 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV),"

ff) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter "nach § 21 Absatz 2" durch die Angabe " § 26 Absatz 2" ersetzt.

gg) Die neuen Nummern 13 bis 19 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 13. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV),

14.das Weiterleiten der Mitteilung über höhere Immissionsgrenzwerte für Blei an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

15. den Antrag einer Fristverlängerung bezüglich der Immissionsgrenzwerte für Benzol beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 6 Absatz 3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

16. die Festlegung der Ballungsräume und Gebiete nach § 9 Abs. 2 und 3, die Aufstellung einer Liste derjenigen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten und die Aufstellung einer Liste, bei denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Toleranzmarge liegen, nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie für die Benennung der betreffenden Gebiete oder Ballungsräume an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder dies wegen bestimmter schwer beeinflussbarer Umstände nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 5 bis 8 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

17. die Berichterstattung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 13 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

18.das Weiterleiten der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Daten, Zielüberschreitungen und Maßnahmen nach § 18 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

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