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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung

Vom 7. Juli 2009
(GVBl II Nr. 21 vom 31. Juli 2009 S. 423)



Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 31. März 2008 (GVBl. II S. 122) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In Anlagen und Betrieben, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz von dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. "In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. I002) sowie den jeweils dazu ergangenen blindes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen."

b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "Messübersichten nach § 16 Satz 2" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "für die Erstellung landesweiter Übersichten über die Messergebnisse und Weiterleitung an das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach" eingefügt.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. das Entgegennehmen und Weiterleiten der Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 21 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV),

10. die Bekanntgabe der Stelle nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),".

b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

"12. das Weiterleiten der Mitteilung über höhere Immissionsgrenzwerte für Blei an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

13. den Antrag einer Fristverlängerung bezüglich der Immissionsgrenzwerte für Benzol beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 6 Absatz 3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),".

c) Die bisherige Nummer 10

10. die Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die für die Ausgangsbeurteilung verwendeten Methoden und Verfahren nach § 8 Satz 3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 14 und 15. '

e) Nach der neuen Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

"16. das Weiterleiten der Berichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Daten, Zielüberschreitungen und Maßnahmen nach § 18 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),".

f) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 17.

3. In § 14 Absatz 3 werden nach den Wörtern "nach § 19 Nr. 1 bis 3 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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